Achtung: Neue Regelung in Schleswig-Holstein!

Seit dem 1.Juli gibt es neue Regelungen für Angler in Schleswig-Holstein, welche
vor allem Urlauber betreffen. Angler aus anderen Bundesländern, die dort einen
gültigen Fischereischein besitzen, müssen in Schleswig-Holstein zusätzlich 10
Euro Fischereiabgabe entrichten. Abgabemarken dazu gibt es bei den örtlichen
Ordnungsbehörden, Hafenämtern und Außenstellen der Fischereiaufsicht. Viele
Ausgabestellen schicken die Marken gegen Vorkasse zu, eine persönliche
Anwesenheit ist nicht erforderlich. Auch viele Angelgeschäfte, Veranstalter von
Angelreisen sowie Hotels und Pensionen vor allem in Küstennähe halten die
Marken als Service bereit.

Die Abgabemarke wird auf einen Ergänzungsschein geklebt, der beim Angeln zusammen mit dem Fischereischein des Heimatbundeslandes und gegebenenfalls dem Erlaubnisschein für das jeweilige Gewässer mitzuführen ist. Dieser Schein wird mit den Marken abgegeben und ist auch im Internet kostenfrei verfügbar. Urlauberfischereischeine, die das Angeln ohne Fischereischein und die dafür erforderliche Prüfung erlauben, können jetzt auch von Schleswig-Holsteinern genutzt werden. Sie kosten 10 Euro, gelten jeweils 28 Tage und können dreimal im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Bei der Erstausgabe kommen 10 Euro für die Fischereiabgabe hinzu. Auch diese Urlauberfischereischeine erhält man bei den genannten Ausgabestellen, die dazu ein Merkblatt zum tierschutzgerechten Angeln ausgeben. Ab dem kommenden Jahr sollen Fischereiabgabe und Urlauberfischereischeine auch online bezogen werden können. Die Einnahmen aus der Fischereiabgabe kommen in vollem Umfang den Fischen und Gewässern, Fischern und Anglern zu Gute. Daraus wird beispielsweise das umfangreiche Besatzprogramm „Fischhorizonte“ finanziert sowie Behindertenangelplätze oder Forschungsvorhaben zum Aal. Eine andere, für Angler interessante Regelung betrifft die Nutzung eines Setzkeschers: zur Frischhaltung des Fanges als Lebensmittel dürfen jetzt Schonsetzkescher aus knotenlosem Material mit einer Länge von mindestens 3,50 Metern und einem Durchmesser von mindestens 50 Zentimetern verwendet werden, die waagerecht aufzustellen sind. Angelveranstaltungen sind in Schleswig-Holstein künftig zugelassen, wenn der Fang verzehrt wird oder bei Hegefischen dem Besatz oder als Futtermittel dient.


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