Richtig handeln – nicht überreagieren!
Der erste Impuls bei einem klaren Fall von Schwarzfischerei mag Wut oder Empörung sein. Gedanken wie „Das Gerät beschlagnahmen“ oder „Den Übeltäter gleich ins Wasser werfen“ sind zwar verständlich, aber definitiv nicht erlaubt. Es ist wichtig, ruhig und überlegt vorzugehen. Handgreiflichkeiten oder das eigenmächtige Entfernen von Gerät sind rechtlich problematisch und können Konsequenzen nach sich ziehen.
Was tun, wenn man einen Schwarzangler ertappt?
Ein höflicher Einstieg, etwa „Hallo, was machen Sie denn hier?, kann die Situation entschärfen und erste Informationen liefern,“ rät Frank Schlichting, erfahrener, ehemaliger Fischereiaufseher. „Wenn der Verdächtige freiwillig seine Papiere zeigt und sie in Ordnung sind, gibt es keinen weiteren Handlungsbedarf.“ Sollten jedoch keine gültigen Dokumente vorhanden sein, sollte man wie folgt vorgehen:
- Polizei informieren: Zwangsmaßnahmen, wie das Festhalten des Täters, sind ausschließlich der Polizei vorbehalten. Rufen Sie im Zweifel die Polizei, um die Angelegenheit zu klären.
- Dokumentieren: Ist der Verdacht eindeutig, können Sie Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen anfertigen und diese der Polizei oder den zuständigen Behörden übergeben. Beachten Sie jedoch Datenschutzvorgaben.
- Kein eigenmächtiges Handeln: Nehmen Sie keine Ausrüstung weg und beschädigen Sie nichts. Solche Handlungen können Ihnen selbst rechtliche Probleme bereiten.
Besondere Fälle und Verhältnismäßigkeit
Manchmal handelt es sich bei den Schwarzanglern um Anfänger oder Jugendliche, die sich der Tragweite ihres Handelns nicht bewusst sind. Hier empfiehlt es sich, die Situation abzuwägen:
- Klärendes Gespräch: In solchen Fällen kann ein ruhiges Gespräch klären, ob Unwissenheit oder Vorsatz vorliegt.
- Verwarnung oder Aufklärung: Bei Ersttätern oder jüngeren Personen reicht oft eine freundliche Verwarnung. Hier kann Aufklärung über die Regeln und die Bedeutung des Fischereischutzes mehr bewirken als eine Anzeige.
Strafen und Bußgelder
Verstöße gegen die Fischereigesetze können mit Bußgeldern geahndet werden. In schwereren Fällen leitet die Polizei die Angelegenheit an die zuständige Strafuntersuchungsbehörde weiter. Die Höhe der Strafen variiert je nach Region und Schwere des Vergehens.
Interview mit der Obersten Fischereibehörde Hamburg
Redaktion: Wie hoch war die Anzahl der gemeldeten Fälle von Schwarzanglern in Hamburg im Jahr 2024, und wie hat sich diese Zahl in den letzten Jahren entwickelt?
Fischereibehörde Hamburg:„Da der Begriff des ‚Schwarzanglers‘ nicht abschließend definiert ist, können wir diese Frage nicht eindeutig beantworten. Wir gehen davon aus, dass von diesem Begriff sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Regelungen umfasst sind. Diese sind beispielsweise im Hinblick auf das Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz das Angeln ohne einen gültigen Fischereischein oder das Angeln ohne die notwendigen Utensilien (z. B. Abhakmatte oder gummierten Kescher).
Es gibt ebenfalls die Möglichkeit, dass am Gewässer Straftaten begangen werden, zum Beispiel, wenn gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wird. Dies geschieht unter anderem dann, wenn ein Fisch nicht waidgerecht getötet oder als lebender Köderfisch verwendet wird. Außerdem kann gegen das Strafgesetzbuch verstoßen werden, und zwar dann, wenn man ohne die Erlaubnis des Pächters angelt (‚Fischwilderei‘).
Von 2020 bis 2024 haben durchschnittlich sieben Prozent der kontrollierten Anglerinnen und Angler gegen eine der Vorschriften verstoßen und wurden durch die Fischereiaufsicht angezeigt. Sämtliche Verstöße gehen bei der Obersten Fischereibehörde ein. Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Fischereigesetz werden direkt dort bearbeitet, während Straftaten (z. B. beim nicht waidgerechten Umgang mit Tieren) an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden. Im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens werden die Fälle gegebenenfalls als Ordnungswidrigkeiten weiterverfolgt.“
Redaktion: Welche Maßnahmen ergreift die Fischereibehörde, um die Kontrolle der Schwarzangelei an den Hamburger Gewässern zu gewährleisten?
Fischereibehörde Hamburg: „Das Verbreiten von Informationen zu Recht und Gesetz am Gewässer wird von uns als wichtigste Maßnahme angesehen. Wir haben diverse Broschüren erstellt, welche online und in gedruckter Form für alle Interessierten zur Verfügung stehen (Fischerei; Angelrecht und -grenzen). Unsere Broschüren werden auch regelmäßig im Rahmen der Praktischen Ausbildung zum Angelschein verteilt und liegen in diversen Angelgeschäften sowie dem Hamburger Angelzentrum kostenlos zum Mitnehmen aus.
Es werden an den Hamburger Gewässern regelmäßig und ganzjährig durch die Fischereiaufsicht, Naturschutzranger und die Polizei Kontrollen durchgeführt. Sämtliche Verstöße werden zeitnah bearbeitet und verfolgt. So wird beispielsweise im Falle der Verwendung eines lebendigen Köderfisches ein Bußgeld in Höhe von etwa 500 € fällig. Der genaue Betrag ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Bei hamburgspezifischen Regelungen wie dem Fehlen eines gummierten Keschers oder der Abhakmatte muss bei einem Erstverstoß mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 € gerechnet werden.“
Die Fischereiaufsicht kontrolliert am Gewässer: Angeln ohne Erlaubnis kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Angler sollten stets die notwendigen Dokumente bei sich führen.
Fazit: Wer einen Schwarzangler erwischt, sollte ruhig bleiben, freundlich nachfragen und im Zweifelsfall die Polizei informieren. So vermeidet man Konflikte und handelt rechtlich korrekt.
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