Urteil: Angler dürfen keine fremden Grundstücke betreten

Angler dürfen fremde Grundstücke auf dem Weg zu einem Gewässer nicht ohne Zustimmung betreten. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Erreichbarkeit des Gewässers ausreicht – auch wenn Umwege nötig sind.

Gewässer Urteil

Bild: T.Pruss

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied: Angler dürfen auf dem Weg zum Gewässer keine fremden Grundstücke ohne Zustimmung des Eigentümers betreten – auch wenn dies Umwege bedeutet.

Kein Betretungsrecht für fremde Grundstücke auf dem Weg zum Gewässer

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat klargestellt, dass Angler auf dem Weg zu einem Gewässer keine fremden Grundstücke ohne Zustimmung des Eigentümers oder Berechtigten überqueren dürfen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gewässer – im verhandelten Fall der Rhein – ansonsten nicht auf einem allgemein zugänglichen Weg oder nur mit einem unzumutbaren Umweg erreichbar ist.

Der Fall im Detail

Ein Angler wollte an der Nordspitze der Halbinsel Oberwerth in Koblenz angeln. Um diese Stelle zu erreichen, hätte er das Gelände des städtischen Freibades Oberwerth überqueren müssen. Die Stadt lehnte jedoch seinen Antrag auf ein entsprechendes Betretungsrecht ab. Sie verwies auf das Landesfischereigesetz, nach dem es ausreicht, wenn ein Gewässer auf einem allgemein zugänglichen Weg erreicht werden kann. Der Rhein ist über öffentliche Wege erreichbar, weshalb der Angler auf diese Möglichkeiten verwiesen wurde.

Gericht: Umwege zum Angelplatz sind zumutbar

Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten der Stadt und wies die Klage des Anglers ab. Es stellte klar, dass das Gesetz lediglich die grundsätzliche Erreichbarkeit eines Gewässers sicherstellen muss. Es sei nicht erforderlich, dass Angler jeden Abschnitt eines Gewässers ohne Umwege erreichen können.

Zudem stellte das Gericht fest, dass ein allgemeines Betretungsrecht für fremde Grundstücke einen Eingriff in die Eigentumsrechte Dritter darstellt. Solch ein Eingriff könne nicht gerechtfertigt werden, nur um einem Angler das Hobby an einer bestimmten Stelle des Gewässers zu ermöglichen.

Quelle:Verwaltungsgericht Koblenz / ra-online GmbH, Berlin, 26.02.2013


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