Netze über Fischteichen: Gericht gibt Fischzüchter Recht

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied: Ein Fischzüchter darf Netze über seine Teiche spannen, um seine Fische vor Vögeln zu schützen. Der Schutz der Lebensgrundlage des Züchters wiegt vorerst schwerer als das Interesse am Vogelschutz.

Fischzucht: Netze über Fischteichen

Bild: Archiv

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erlaubt einem Fischzüchter, Netze über seine Teiche zu spannen, um Forellen und Störe vor Vögeln zu schützen – ein wichtiger Schritt zum Erhalt seiner Lebensgrundlage.

Netze über Fischteichen erlaubt: Schutz vor Vögeln hat Vorrang

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschied in einem Eilverfahren, dass ein Forellen- und Störzüchter Netze über seinen Fischteichen spannen darf, um seinen Bestand vor fischfressenden Vögeln zu schützen. Die Richter bewerteten den Schutz des Fischbestands und die wirtschaftliche Existenz des Züchters höher als das öffentliche Interesse am Schutz der Vögel.

Hintergrund des Falls

Seit etwa zehn Jahren hatte der Züchter Kunststoffnetze über seine Teiche gespannt, um die Fische vor Verletzungen durch Vögel zu schützen. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße forderte die Entfernung der Netze mit der Begründung, dass sich Vögel in den Netzen verfangen und qualvoll verenden könnten. Der Züchter legte Widerspruch ein, den das Verwaltungsgericht zunächst ablehnte. Das Oberverwaltungsgericht gab jedoch der Beschwerde des Züchters statt.

Netze über Fischteichen: Begründung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass die Netze bis zur endgültigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren weiter verwendet werden dürfen. Es stellte fest, dass der Zuchtbetrieb die Lebensgrundlage des Antragstellers sichert. Gleichzeitig schützen die Netze zudem die Fische vor erheblichen Verletzungen durch Vögel. Diese Argumente hätten mehr Gewicht als das Interesse am Schutz der Vögel.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass in den letzten zehn Jahren lediglich ein Vogel in den Netzen verendet sei. Dennoch soll im Hauptsacheverfahren geprüft werden, ob andere Maßnahmen, die für Vögel weniger gefährlich sind, ebenfalls geeignet wären, die Fische zu schützen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung Nr. 19/09, 19.05.2009 / ra-online

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