von Lutz Anklam
Klare Gesetzeslage
Bild: aw
In Lübeck verboten: Drahtsetzkescher zum Herings-Entschuppen!
In Lübeck verboten: Einsatz eines Köderfisch-Eimers!
„Tiere oder Teile von ihnen dürfen nicht ins Wasser verbracht werden!“ So ist es schon seit langem in den Gesetzen und Verordnungen zur Beseitigung von Tierkörpern und -teilen geregelt. An der Trave in Lübeck und in Travemünde ist sogar schon das Mitführen eines Drahtsetzkeschers verboten, ebenso die Einsätze von Köderfischeimern nach dem Motto „…und führe uns nicht in Versuchung!“ Wer sich doch in Versuchung bringen lässt, muss zumindest mit einem heftigen Bußgeld rechnen!
Bild: Thomas Pruß
In Lübeck verboten: Entschuppen der Heringe mittels Drahtsetzkescher.
Heringe im Wasser lagern!
Da man die Heringe nicht ins Wasser entschuppen darf, muss man verhindern, dass die Schuppen am Fischkörper antrocknen. In diesem Falle wäre es sehr schwer, die Schuppen zu entfernen. Daher sollte man die getöteten Fische unbedingt in einem Eimer mit Wasser aufbewahren. Zuhause muss man die Schlachtabfälle im Hausmüll entsorgen, da rohe Fisch- und Flleischabfälle nicht in die Biotonne gehören.
Bild: tp
Heringe im Eimer: Damit die Schuppen nicht antzrocknen, sollte man sie im Wasser lagern.
Kein „Full House“!
Auch das Angeln selbst wird sehr restriktiv geregelt: Wer mit einem herkömmlichen Heringssystem angelt, wird von den üblichen 5 Haken 3 abschneiden müssen, sodass man nur mit 2 Haken angeln darf. Das beliebte „Full House“ – alle fünf Haken mit Heringen besetzt – ist damit unmöglich.
Das Angeln in der Ostsee und den Häfen ist kein rechtsfreier Raum: Vor dem Angeln sollte man sich daher unbedingt nach möglichen vom Fischerei-Gesetz abweichenden Bedingungen erkundigen. Das gilt natürlich auch für Angler, die von weither anreisen. Wer dann bei einer illegalen Aktion erwischt und zur Rechenschaft gezogen wird, hat sich seinen Angelurlaub „versaut“. Denn auch unwissentliches Fehlverhalten wird – gerade in den Städten – oft drakonisch bestraft. Der Gesetzgeber hat es klar geregelt: “Unwissenheit (oder auch Dummheit!) schützt vor Strafe nicht!“