Wer in Deutschland angeln möchte, braucht dafür eine Erlaubnis. Dass man die nicht ohne Weiteres bekommt, sondern eine Prüfung ablegen muss, ist nur vernünftig. Als Angler haben wir es schließlich mit lebenden Tieren zu tun. Es liegt in unserer Verantwortung, mit ihnen im Rahmen des Tierschutzgesetzes umzugehen. Wer diese Prüfung nicht ablegen will, dem bleibt nur das Schwarzangeln. Und wer dabei erwischt wird, darf zurecht mit hohen Strafen rechnen. Ob man ein Bußgeld oder sogar eine Gefängnisstrafe erwarten muss, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
Diese Dokumente sind beim Angeln stets mitzuführen
Wer an deutschen Gewässern angelt, braucht in der Regel nicht nur einen Schein, sondern gleich zwei. Der erste Schein ist der Fischereischein selbst – das, was man für gewöhnlich einfach als Angelschein bezeichnet. Um ihn zu erhalten, muss man einen Lehrgang sowie eine Prüfung ablegen. Der Fischereilehrgang soll sicherstellen, dass der Angler weiß, wie er das Angeln als Handwerk richtig ausübt. Auch der Tierschutz spielt dabei eine Rolle. Fische sind schonend zu behandeln, und der richtige Umgang mit ihnen erfordert einige Fachkenntnis. Ein gültiger Angelschein soll diese Kenntnis nachweisen.
Der zweite Schein ist der sogenannte Fischereierlaubnisschein. Wer diesen Schein mit sich führt, weist nach, dass er an einem bestimmten Gewässer angeln darf und die Fischereiabgabe entrichtet hat. Mit dem Fischereierlaubnisschein „kauft“ man sozusagen vom jeweiligen Inhaber des Fischereirechts (z. B. vom örtlichen Angelverein, vom Pächter oder auch vom Bundesland) die Erlaubnis, an dessen Gewässern angeln zu dürfen.
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Welche Strafen gelten für das Schwarzangeln in Deutschland?
Grundsätzlich gelten für das Schwarzangeln folgende Regeln: Wer ohne Angelschein angelt, begeht damit eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird der jeweiligen Fischereibehörde des Landes vorgelegt, die entscheidet, ob es sie weiter verfolgt und ob ein Bußgeld fällig wird.
Deutlich unbequemer wird es jedoch, wenn man beim Schwarzangeln ohne gelösten Fischereierlaubnisschein erwischt wird. Dies gilt dann nicht mehr als bloße Ordnungswidrigkeit, sondern grundsätzlich als Straftat. Wer ohne diesen Schein fischt, begeht nach §293 Strafgesetzbuch Fischwilderei. Und Fische zu wildern, ahndet das Gesetz mit einem hohen Bußgeld oder sogar zwei Jahren Haft.
Übrigens: Es ist vollkommen egal, ob man einen Fisch gefangen hat oder nicht. Für eine Strafanzeige genügt es bereits, mit Angelgerät am Wasser zu sein – die Absicht, Fische fangen zu wollen, reicht für den Tatbestand aus.
Strafen für das Schwarzangeln nach Bundesland
Ob man für das Angeln ohne Angelschein (Fischereierlaubnisschein) mit einem Bußgeld oder sogar einer Gefängnisstrafe rechnen muss, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Hier eine Übersicht der Strafen (Stand 2023):
Bundesland | Strafe |
Baden-Württemberg | bis zu 5.000 Euro |
Bayern | Straftat |
Berlin | Straftat |
Brandenburg | bis zu 50.000 Euro |
Bremen | Straftat |
Hamburg | bis zu 10.000 Euro |
Hessen | bis zu 5.000 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | bis zu 75.ooo Euro |
Niedersachsen | Straftat |
Nordrhein-Westfalen | Straftat |
Rheinland-Pfalz | Straftat |
Saarland | Straftat |
Sachsen | Straftat |
Sachsen-Anhalt | Straftat |
Schleswig-Holstein | bis zu 25.000 Euro |
Thüringen | Straftat |
Für die Bundesländer, in denen „Straftat“ vermerkt ist, gelten laut Strafgesetzbuch folgende Maßnahmen:
Tatbestand | Strafe |
Angeln ohne Angelschein | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung des Fischereischeins |
Angeln ohne Angelschein in privaten Gewässern und Teichen | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Entziehung des Fischereischeins |
Angeln ohne Angelschein mit späterem Verkauf der Fische | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Entziehung des Fischereischeins |
Strafen können zusätzlich zu den Bußgeldern aus der oberen Tabelle anfallen. Schwarzangeln ist also definitiv kein Kavaliersdelikt, sondern kann mitunter ein richtig bitteres Nachspiel haben.
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