Angeln während Ausgangssperre: Gesetz sieht keine Ausnahme vor

Ausgangssperre: Ein Graffiti an einer Häuserwand zeigt eine Maske und einen Schriftzug mit "Covid-19"

Auch Angler sind von der Bundes-Notbremse inklusive Ausgangssperre betroffen. Foto: Adam Niescioruk/Unsplash

Die Corona-Maßnahmen im Zuge der Bundes-Notbremse sorgen bei vielen Bürgern für Verwirrung. Viele Aspekte des Infektionsschutzgesetzes bleiben unklar. Für Angler stellt sich pünktlich zum Ende der Schonzeit nun die Frage: Darf ich als Angler nach Beginn der Ausgangssperre noch am Wasser stehen und Zander, Hecht und Co. nachstellen?

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Was bedeutet die Ausgangssperre für Angler?

Ein Blick in den Gesetzestext verheißt nichts Gutes. Übersteigt die Inzidenz der letzten sieben Tage den Wert von 100 (in absoluten Zahlen also 100 Neuinfektionen im Verhältnis zu 100.000 Einwohnern), greift die Notbremse und es werden einschneidende Maßnahmen verhängt.

Zwischen 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist es allen nicht systemrelevanten Menschen untersagt, die eigene Wohnung oder eine Unterkunft und das jeweils dazugehörige befriedete Besitztum zu verlassen. Die Ausgangssperre greift jedoch nicht bei folgenden Ausnahmeregelungen:

a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, …

b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, …

c) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Jäger erhalten Ausnahmeregelung – Angler nicht

Nach einheitlichen Protesten haben die Gesetzgeber zumindest nachgebessert. Demnach dürfen Personen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr sportliche Outdoor-Aktivitäten alleine ausführen. Dazu gehört auch das Angeln – zumindest nach Interpretation des Gesetzes, indem „im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung“ bis 24 Uhr erlaubt ist. Ob das Angeln wirklich darunter fällt, ist unklar. Fest steht jedoch: Nach 24 Uhr ist definitiv Schluss – Nachtangeln auf Aal, Zander oder Karpfen bleibt aktuell also eine Utopie.

Im Gegensatz zum Angeln darf die Jagd hingegen uneingeschränkt ausgeführt werden. Hier greift der Unterpunkt zur Gefahrenabwendung. Konkret: Die wirtschaftliche Bedrohung durch die afrikanische Schweinepest fällt unter einen „veterinärmedizinischen Notfall“. Einer weiteren Ausnahme speziell für die Jagd bedarf es nicht. Die Ausgangssperre der Bundes-Notbremse trifft somit nicht auf die Ausübung der Jagd zu.

Für die Sportfischerei gilt diese Sonderregelung jedoch nicht. Laut aktuellem Stand dürfen Angler im Rahmen der Ausgangssperre also nicht mit Übernachtung am Wasser nachtangeln. Dies gilt vorläufig bis Ende Juni. Ob das Gesetz dann aufgehoben, verlängert oder angepasst wird, bleibt offen.

Ausgangssperre in Bayern: Erleichterungen für Fischer und Fischereiaufseher

Seit dem 6. Mai gelten in Bayern Erleichterungen für Fischer und Fischereiaufseher. Während der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern darf dann zu Hegezwecken wieder auf Waller gefischt werden. Auch Fischereiaufseher dürfen nun wieder nachts zu Kontrollen an die Seen und Flüsse.

Diese Entscheidung geht zurück auf die Initiative des Landesfischereiverbands Bayern und zahlreiche Gespräche mit Landtagsabgeordneten und Behörden. Auch für zweifach Geimpfte ist die nächtliche Ausgangssperre in Bayern aufgehoben.

Quelle: LFV Bayern


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