Schonbezirke und Schonzeiten waren einem Angler aus Neuhaus in Niedersachsen anscheinend nicht so wichtig. In der Zeit zwischen März und April diesen Jahres wurde er mehrmals beim Angeln am Vechte-Wehr in Neuenhaus sowie am Vette-Wehr in Grasdorf innerhalb der 50-Meter-Zone gesehen. Doch damit nicht genug: Denn neben der Raubfischschonzeit für Hecht- und Zander hat er auch an einer Fischtreppe geangelt, die besonders von Meerforellen häufig genutzt wird.
Gesehen wurde der Angler einmal von zwei Vorstandsmitgliedern und ein weiteres Mal sogar vom gesamten Vorstand des Angelvereins Neuenhaus. Grund genug, für die Vereinsmitglieder eine Strafanzeige wegen Fischwilderei zu stellen.
Angler vor Gericht: Verständnisfrage
Jetzt stand der Angler vor Gericht. Als Zeugen waren die Vereinsmitglieder geladen, die ihn in den verbotenen Bereichen gesehen haben. Der Beschuldigte ist jedoch kein Ahnungsloser, der von den Sperrzonen und Schonzeiten nichts gewusst hat. Denn er ist Mitglied im Neuhauser Angelverein. Nun musste sich das Gericht ein genaues Bild anhand der Aussage der Zeugen und des Angeklagten machen. Jedoch war dies trotz der Anfangs klaren Beweislage nicht so einfach.
Es kam zu widersprüchlichen Aussagen beider Parteien. Dabei ging es um die Frage, mit welchem Köder der Angler in der Sperrzone gefischt hat und wo er genau gestanden habe. Auf die Köderfrage hin gab ein Zeuge an, dass er anhand der Körperhaltung und Technik sehen konnte, welchem Köder der Angler durchs Wasser zog. Doch das muss für „Aussenstehende“ erst einmal eindeutig definiert beziehungsweise gezeigt und erklärt werden. Ein weiteres wichtiges Argument das gegen den Angler sprach ist die Tatsache, welche sinnvollen Zweck Fischtreppen erfüllen. Dies war dem Gericht klarer, als die Frage nach dem Köder.
Mildes Urteil
Nach der Anhörung kam das Gericht zum Urteil: Das Verfahren wird eingestellt jedoch bekommt der Angler eine Geldauflage von 600 Euro. Die Staatsanwaltschaft hatte sogar eine Strafe von über 1000 Euro gefordert, dem aber das Gericht am Ende nicht nachkam, aufgrund der sozialen Lage des Angeklagten. Nun muss der Verurteilte das Geld in sechs Monatsraten an den Verein „Cura Straffälligenhilfe“ zahlen.