Das Amtsgericht Eschweiler entschied, dass das Aufstellen von Aquarien in Mietwohnungen grundsätzlich keine schwerwiegende Verletzung der Mietverpflichtungen darstellt. Die Entscheidung schützt das Recht der Mieter, ihren Hobbys nachzugehen, solange keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Mietobjekt oder andere Mieter entstehen.
Im zugrunde liegenden Fall stellte der Mieter vier Aquarien in seiner Mietwohnung auf. Die Vermieterin forderte die Entfernung der Becken und kündigte das Mietverhältnis fristlos, mit der Begründung, dass die Decke im Haus durch das zusätzliche Gewicht der Aquarien gefährdet sei und ein Risiko für Wasserschäden bestehe. Doch das Gericht entschied anders: Die fristlose Kündigung war unwirksam.
Recht auf private Hobbys in der Wohnung
Das Amtsgericht stellte klar, dass der Mieter mit der Aufstellung der Aquarien keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung gemacht habe. Das Benutzungsrecht einer Wohnung schließt auch das Recht ein, in den Räumen persönliche Hobbys zu pflegen, solange keine erheblichen Beeinträchtigungen für andere Mieter entstehen. In diesem Fall wurde festgestellt, dass das Gewicht der Aquarien nicht ausreicht, um den Bestand des Hauses zu gefährden.
Wasserschaden als zumutbares Risiko
Das Gericht hielt auch das Risiko eines möglichen Wasserschadens durch die Aquarien für zumutbar. Das Glas der Aquarien ist dick genug, um Bruchschäden zu minimieren, und eine eventuelle Restgefährdung sei weitaus geringer als die Risiken durch die Nutzung von Wasserleitungen, Waschmaschinen oder Spülmaschinen.
Quelle: Amtsgericht Eschweiler, ra-online (zt/WM 92, 240/rb)