Im Jahr 2016 haben Sachsens Fischereiaufseher mehr als 7000 Kontrollen von Anglern durchgeführt. Die gute Nachricht: Der größter Teil der Angler war vorschriftsmäßig am Wasser unterwegs. Leider gab es auch zahlreiche Verstöße. Knapp 500 Vergehen gegen das Fischereirecht stellten die Aufseher letztes Jahr fest und brachten diese zur Anzeige. Am häufigsten wurden dabei das Angeln ohne gültigen Erlaubnisschein für ein Gewässer festgestellt, dicht gefolgt vom Angeln ohne Fischereischein. Aber auch Fischdiebstahl konnten die Kontrolle ahnden.
Am Ende wurde bei mehr als 200 Fällen ein Bußgeldbescheid erlassen oder ein Verwarnungsgeld auferlegt, wie das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie der Sächsischen Zeitung mitteilte. 16 Verstöße wurden sogar der Staatsanwaltschaft vorgelegt.
Mehr Fischereiaufseher in Sachsen
Um die Zahl der Verstöße zu verringern, rüstet das Land Sachsen nun auf. Von derzeit 122 ehrenamtlich Aufseher soll die Zahl zukünftig auf 150 erhöht werden. Dazu findet im Mai diesen Jahres Lehrgänge zur Ausbildung zum staatlich bestellten Fischereiaufseher statt. Dadurch können noch mehr Kontrollen durchgeführt und so die schwarzen Schafe ausfindig gemacht werden. Die Zahl steigt durch die Aufstockung erstmals wieder und knüpft an das Jahr 2010 an. In dieser Zeit waren bis zu 200 Fischereiaufseher tätig und führten über 10.000 Kontrollen durch.
Fischereiaufseher: Klarheit bei Kontrollen
Landauf, landab sind an unseren Gewässern tausende von Fischereiaufsehern unterwegs, doch bei den Kontrollen geht es leider nicht immer höflich zu. Aus diesem Grund sind Aufseher in manchen Gebieten unserer Republik nur zu zweit oder gar zu Dritt unterwegs, denn nicht nur Beschimpfungen erfordern Zeugen sondern Handgreiflichkeiten machen Beistand nötig. Angler und Aufseher sollen wissen, was rechtens ist, damit Streitereien überflüssig werden. So hat der Sportfischerverband Weser-Ems eine Klappkarte mit dem Titel „Kurzinformation über die Befugnisse der auf Vorschlag bestellten Fischereiaufseher“ herausgegeben – eine Info-Karte für Kontrolleure und Kontrollierte über das „was kann und darf“. Hier ein paar Beispiele daraus:
- Ausweise und Fischereierlaubnisschein darf der Aufseher in jedem Fall prüfen.
- Nur im Wasser befindliche Behälter dürfen nach Fischen durchsucht werden. Behälter an Land, auch Beutel, Taschen oder der Kofferraum eines PKW dürfen dagegen nur von der herbeigerufenen Polizei durchsucht werden .
- Betreten von befriedeten Besitztum (Gärten, Hofräume, Friedhöfe, Firmengelände) darf der Aufseher nur in Verfolgung eines flüchtenden Täters; Gebäude sind tabu.
- Angelgeräte und andere Beweismittel dürfen nur mit Einverständnis des Täters sichergestellt werden. Aber: Setzt der Täter das verbotene Angeln fort, dürfen seine Fanggeräte weggenommen werden.
- Fische dürfen Aufseher nur dann wegnehmen, wenn feststeht, dass sie aus einem vereinseigenen, geschlossenen Gewässer stammen.
- Für eine Festnahme muss eine Straftat (Fischdiebstahl, Fischwilderei) vorliegen. Die Festnahme endet erst nach Eintreffen der Polizei. Eine Ordnungswidrigkeit, z.B. der Täter gibt seine Papiere nicht heraus, begründet keine Festnahme.