Einen Rückschlagen mussten die Angler in Nordrhein-Westfalen hinnehmen, denn nach einem Urteil vom 16.6. darf die Weserfischereigenossenschaft den Kormoranbestand im Vogelschutzgebiet Weseraue nicht verringern. Das Verwaltungsgericht Minden hat die ablehnende Entscheidung des Kreises Minden-Lübbecke bestätigt.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, sind Eingriffe in Kormoranpopulationen – soweit sie in Schutzgebieten ( NSG 7 FFH ) liegen, gerichtlich untersagt. Die Bemühungen der Weserfischereigenossenschaft Minden haben ungeachtet einer hervorragenden rechtl. Unterstützung durch RA Dr. Driewer und Herrn Jäger, vom Landesverband, einen erneuten Rückschlag bei der Unteren Naturschutzbehörde Minden-Lübbecke erlitten. Jetzt wird es Aufgabe sein, im engsten Kontakt mit den Jagdpächtern, für eine lückenlose und effiziente Anwendung der jeweiligen Kormoranverordnungen einzutreten. Im Bereich der Kreisjägerschaft Minden-Lübbecke wurde bereits angeregt, ähnlich wie bei der Taubenjagd, revierübergreifende Jagdtage für die Kormoranbejagung anzusetzen, so Joachim A.F. Schmidt.