Neue Kormoranverordnung in Baden-Württemberg

Außerhalb von Schutzgebieten dürfen Kormorane in Baden-Württemberg künftig von Mitte August bis Mitte März bejagd werden. O. Portrat

Im Südwesten Deutschlands bleibt der Abschuss von Kormoranen in ausgewiesenen Schutzgebieten ohne behördliche Ausnahmegenehmigung verboten. Außerhalb der Schutzgebiete dürfen die schwarzen Vögel dagegen künftig von Mitte August bis Mitte März auch ohne
behördliche Genehmigung abgeschossen werden.

Die Landesregierung Baden-Württembergs hat eine Novellierung der Kormoranverordnung beschlossen. Danach bleibt im Südwesten Deutschlands der Abschuss von Kormoranen in allen Vogel- und Naturschutzgebiete sowie Naturdenkmälern ohne vorherige behördliche Ausnahmegenehmigung verboten. „Dies bedeutet, dass an rund 50 Prozent der vom Kormoran bejagbaren Fischgewässern keine Vergrämung stattfinden darf oder in Schutzgebieten eine sorgfältig ausgearbeitete Ausnahmeentscheidung zu treffen ist“, so Umweltministerin Tanja Gönner. Außerhalb der Schutzgebiete und der bebauten Bereiche dürfen Kormorane dagegen künftig vom 16. August bis 15. März eines jeden Jahres auch ohne eine vorherige behördliche Genehmigung abgeschossen werden. Grund: Der Kormoranbestand hat sich seit dem Winter 2002 von 6.000 bis 7.000 Vögel auf 10.000 Exemplare im Winter 2009 erhöht. Im selben Zeitraum sei der Brutbestand von 279 Paaren auf 600 Paare angewachsen. Über ein neues Monitoring soll allerdings die Entwicklung des Kormoranbestandes überwacht werden. „Wir haben damit ein Warnsystem, das anzeigt, wenn der Bestand zu stark zurückgeht und gegen gesteuert werden muss“, so Gönner. Ein einzelner Kormoran verzehre täglich 300 bis 500 Gramm Fisch. In einzelnen Gewässern könne der Fischbestand nach einem Kormoraneinflug um bis zu 90 Prozent dezimiert werden. „Das kann zum Problem für die Fischerei werden, aber auch für den Naturschutz“, so Umweltministerin Gönner. Der Vogel unterscheide nämlich nicht zwischen den unterschiedlichen Fischarten. So stehen auf der Speisekarte des Raubvogels auch seltene und im Bestand gefährdete Arten wie die Äsche. Mit der Neuregelung werde es außerhalb von Schutzgebieten möglich, rasch auf einen Einflug des Kormorans zu reagieren, so Ministerin Gönner. Bisher konnten Abschüsse außerhalb von Vogel- und Naturschutzgebieten von Landratsämtern oder Stadtkreisen nur an von diesen festgelegten Gewässern oder Gewässerabschnitten zugelassen werden. Über ein bei der LUBW Landesanstalt für Messungen, Umwelt und Naturschutz Baden-Württemberg angesiedeltes Monitoring würden künftig fundierte Daten über die Entwicklung des Kormoranbestandes gewonnen. Gehe die Zahl der Vögel in stärkerem Maße zurück, könnten die Behörden die Vergrämungsmaßnahmen einschränken, so Umweltministerin Gönner. „Wenn nötig, kann der Abschuss von Kormoranen an weiteren Gewässern behördlich vollständig verboten werden.“ Mit der novellierten Verordnung und der neuen Bestandsüberwachung werde sichergestellt, dass es für Kormorane auch in Zukunft ausreichende Lebens- und Rückzugsräume im Land gebe. „Aus Sicht des Vogelschutzes mögen die getroffenen Regelungen nicht weit genug gehen. Allerdings mussten auch ein ausreichender Schutz der vom Aussterben bedrohten Fischarten ebenso berücksichtigt wie die Interessen der Fischerei anerkannt werden. Es ist eine schwierige Abwägung, den unterschiedlichen Interessen gerecht zu werden. Mit der Verordnung haben wir einen angemessenen Ausgleich gefunden und die unterschiedlichen Aspekte ausgewogen berücksichtigt“, ist Umweltministerin Tanja Gönner überzeugt. Die gesamte neue Rechtsverordnung finden Sie hier als pdf-Datei.


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