Die Verordnung zur Durchfu_hrung des Fischereigesetzes (LFischG-DVO) ist u_berarbeitet worden, die A_nderung tritt zum 15. Juli in Kraft. Dies bringt einige A_nderungen fu_r Angler mit sich.
So wurden die Regelungen fu_r den sogenannten Urlauberfischereischein, der fu_r einen begrenzten Zeitraum pru_fungsfrei ausgegeben wird, gea_ndert. Die Voraussetzungen werden enger gefasst, um den Ausnahmecharakter sta_rker zu wahren. Wir freuen uns, wenn Touristen zum Angeln nach Schleswig-Holstein kommen. Es mu_ssen aber Tierschutz- und Artenschutzaspekte sta_rker beachtet werden sagte Umwelt- und Fischereiminister Robert Habeck. Der Urlauberfischereischein wird deshalb ku_nftig nur noch zweimal im Jahr fu_r jeweils 28 Tage erteilt (bisher dreimal). Außerdem wird zusammen mit der Genehmigung ein umfangreiches und praxisnahes Merkblatt ausgegeben, das den angehenden Angler u_ber wichtige Tierschutzaspekte und den Fischartenschutz informiert. Auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung wird explizit hingewiesen, und der Angler muss bescheinigen, dass er sich mit dem artgerechten Beta_uben und To_ten sowie mit Artenschutzaspekten auseinandergesetzt hat. Im Falle der Nichtbeachtung drohen Geldbußen bis zu 25.000,- Euro. Wenn das Angeln auf kommerziellen Angelkuttern und an gewerblichen Angelteichen unter fachkundiger Aufsicht erfolgt, kann der Betreiber die Verantwortung fu_r Tierschutz- und Artenschutzbelange u_bernehmen und die Angler anleiten. Ein Fischereischein ist dann ku_nftig nicht mehr erforderlich. Die Einhaltung des Tier- und Artenschutzes kann in diesen Fa_llen gut durch entsprechende Aufsicht gewa_hrleistet werden. Deshalb haben wir im Interesse des Tourismus Bu_rokratie abgebaut, sagte Habeck heute. Diese Regelung greift nur, wenn der gewerbliche Anbieter davon Gebrauch machen mo_chte und die entsprechende Verantwortung u_bernimmt. Ansonsten ist weiterhin ein Fischereischein oder ein Urlauberfischereischein erforderlich. Zu beachten ist, dass in jedem Falle die Fischereiabgabe in Ho_he von 10 Euro ja_hrlich zu entrichten ist auch beim Fischfang vom Angelkutter oder am Angelteich. Die Entrichtung der Fischereiabgabe oder der Erwerb des Urlauberfischereischeins ist derzeit nur zu den u_blichen O_ffnungszeiten der Ordnungsa_mter bzw. der Fischereibeho_rde mo_glich. Deshalb arbeitet das Ministerium fu_r Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und la_ndliche Ra_ume an der Mo_glichkeit, die Dokumente online erwerben zu ko_nnen. Die nun gea_nderte LFischG-DVO schafft die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen dafu_r.
Mit Inkrafttreten der gea_nderten LFischG-DVO ko_nnen nun auch Ausla_nder in Schleswig-Holstein einen regula_ren Fischereischein erhalten, wenn sie die notwendigen Kenntnisse durch das Ablegen einer Fischereischeinpru_fung nachweisen. Dies du_rfte vor allem fu_r unsere da_nischen Nachbarn interessant sein. Weitere Informationen insbesondere fu_r Angler sowie alle relevanten Rechtsvorschriften finden Sie auf der Homepage des Ministeriums fu_r Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und la_ndliche Ra_ume (www.melur.schleswig-holstein.de; Landwirtschaft, Fischerei, la_ndlicher Raum, weiter Gesetze und Rechtsnormen klicken).
PM: Ministerium fu_r Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und la_ndliche Ra_ume des Landes Schleswig-Holstein