In Schleswig-Holstein ist die Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (LFischG-DVO) überarbeitet worden. Das bringt ab 15. Juli auch einige Änderungen für Angler mit sich.
Als erstes wurden die Regelungen für den Urlauberfischereischein, der für einen begrenzten Zeitraum prüfungsfrei ausgegeben wird, geändert. Die Voraussetzungen werden enger gefasst, um den Ausnahmecharakter stärker zu wahren. Deshalb wird der Urlauberfischereischein künftig nur noch zweimal im Jahr für jeweils 28 aufeinander folgende Tage erteilt (bisher dreimal). Außerdem wird zusammen mit der Genehmigung ein umfangreiches Merkblatt ausgegeben, das den Angler über wichtige Tierschutzaspekte und den Artenschutz informiert. Auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung wird hingewiesen, und der Angler muss bescheinigen, dass er sich mit dem artgerechten Betäuben und Töten sowie Artenschutzaspekten auseinandergesetzt hat. Im Falle der Nichtbeachtung drohen Geldbußen bis 25.000 Euro. Die Entrichtung der Fischereiabgabe oder der Erwerb des Urlauberfischereischeins ist derzeit nur zu den üblichen Öffnungszeiten der Ordnungsämter bzw. der Fischereibehörde möglich. Deshalb arbeitet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume an der Möglichkeit, die Dokumente online erwerben zu können. Die nun geänderte LFischG-DVO schafft die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen dafür. Mit Inkrafttreten der geänderten LFischG-DVO können nun auch Ausländer in Schleswig-Holstein einen regulären Fischereischein erhalten, wenn sie die notwendigen Kenntnisse durch das Ablegen einer Fischereischeinprüfung nachweisen. Dies dürfte vor allem für unsere dänischen Nachbarn interessant sein. Weitere Informationen insbesondere für Angler sowie alle relevanten Rechtsvorschriften finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und landliche Räume (www.melur.schleswig-holstein.de; Landwirtschaft, Fischerei, ländlicher Raum, weiter Gesetze und Rechtsnormen klicken).