Regierung legt Fangverbot für Aale in der Nordsee fest

Um die Aalbestände zu schützen, hat die Bundesregierung ein Fangverbot für die Fischerei in der Nordsee beschlossen. Auch das Angeln auf Aal bleibt weiterhin verboten.

Das Angeln auf Aal ist seit 2023 im Meer und Brackwasser verboten.

Bild: BLINKER-Archiv

Das Angeln auf Aal ist seit 2023 im Meer und Brackwasser verboten.

Zum Schutz des Europäischen Aals hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)– in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) – auf Basis der wissenschaftlichen Empfehlungen des internationalen Rats für Meeresforschung ICES und des Thünen-Instituts eine Schonzeit für 2024/2025 festgelegt: Vom 1. September 2024 bis 28. Februar 2025 gilt ein umfassendes Aalfangverbot in den deutschen Nordseegewässern und angrenzenden Brackgewässern. Für die Ostsee gilt eine EU-weit einheitliche Schonzeit vom 15. September 2024 bis 15. März 2025.

Schonzeit während der Laichwanderung

Dazu erklärt Claudia Müller, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft: „Ohne besseren Schutz steht der Aal vor dem Aus – angesichts des dramatisch geringen Bestands ist es höchste Zeit zu handeln. Die Schonzeit trägt dazu bei, dass sich die laichbereiten Aale auf die lange Wanderung in ihr Laichgebiet im Atlantik, der Sargassosee östlich von Florida, machen können.

Der Schutz des Aals ist auch wegen seiner sozioökonomischen Bedeutung wichtig: Aalfischerei sichert vielerorts in Deutschland Einkommen – für eine lange Lieferkette von der Fischerei bis zum Tourismus. Dem Aalbestand eine Perspektive zu geben heißt daher auch, die Existenzgrundlage von Menschen an den Küsten und im ländlichen Raum langfristig zu sichern. Deshalb muss auch der Aalschutz in den deutschen Binnengewässern verbessert werden, etwa bei der Ausgestaltung der Besatzmaßnahmen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Länder in Aussicht gestellt haben, ihre Aalbewirtschaftungspläne für einen besseren Aalschutz zu überarbeiten.“

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Angeln weiterhin verboten

Die Festlegung der Aalschonzeit gilt zunächst für die Jahre 2024/2025. Die Freizeitfischerei auf Aal bleibt nach EU-Recht in allen Meeresgewässern und angrenzenden Brackgewässern bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin vollständig verboten. Das EU-Recht bietet dieses Jahr erstmals die Möglichkeit, die Aalfischerei während der Hauptwanderzeit für 30 Tage zuzulassen. Deutschland wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den Monat August 2024 von der Schonzeit in der Nordsee ausnehmen. Damit wird zum einen dem Schutz des Aals als auch den Interessen der Fischerei und der Küstenländer Rechnung getragen.

Bei den Verhandlungen zur Aalschonzeit in der Ostsee hatte sich Deutschland auf EU-Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass für die gesamte Ostsee erstmals einheitliche Regelungen zur Schonzeit gelten. Damit wird der besonderen Situation in der Ostsee Rechnung getragen, in der der Aal auf seiner Wanderung Richtung Sargassosee die Meerengen zwischen Dänemark und Schweden passieren muss. Diese Regelung trägt somit zu einer Verbesserung des Aalschutzes bei und sorgt gleichzeitig für gleiche Bedingungen in der Aalfischerei der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten.

Ende 2024 wird auf EU-Ebene der Rahmen für zukünftige Fischereimaßnahmen zum Schutz des Aals neu festgelegt. National sind weitergehende Maßnahmen, zum Beispiel bessere Durchgängigkeit von Flüssen, sind für einen ganzheitlichen Ansatz zum Schutz des Aals ebenso wichtig und werden von BMEL unterstützt.

Hintergrund zum Fangverbot

Der Erhaltungszustand des Europäischen Aals, für den es in ganz Europa nur einen einzigen Bestand gibt, ist seit Jahren kritisch. Nach Einschätzung des ICES ist das Aufkommen von Jungaalen, den sogenannten Glasaalen, im Jahr 2023 in der Nordsee erneut zurückgegangen und lag nur noch bei 0,4 Prozent des historischen Glasaalaufkommens (1960–1979). Im Jahr 2022 waren es noch 0,7 Prozent. Auch in anderen Gewässern ist das Vorkommen mit 8,8 Prozent auf einem sehr niedrigen Niveau. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Neben der Fischerei sind andere Faktoren wie Lebensraumverschlechterungen und -verluste, Querverbauungen von Flüssen wesentlich. Zu den Auswirkungen des Klimawandels auf den Bestand liegen noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.

Um den Europäischen Aal zu schützen, verpflichtet das EU-Recht die Mitgliedstaaten, in den Meeresgewässern einschließlich Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, die gewerbliche Aalfischerei für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verbieten. Dabei muss die Schonzeit mit den Erhaltungszielen der EU-Aalverordnung, mit den nationalen Aalbewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen. Mit diesen Regelungen sollen insbesondere laichbereite sogenannte Blankaale geschützt werden, die sich auf den Weg zu den Laichgebieten in der Sargassosee machen.

Die Entscheidung zur Schonzeit in der Nordsee basiert auf wissenschaftlichen Gutachten des ICES und des Thünen-Instituts. Danach beginnt die jährliche Hauptabwanderungszeit des Aals aus deutschen Gewässern gewöhnlich im Spätsommer und erstreckt sich teilweise bis weit in den Winter. Sie variiert dabei je nach meteorologischen Bedingungen. Im langjährigen Mittel umfasst die Hauptmigrationsperiode von Blankaalen aus deutschen Gewässern August bis Februar. Für den Schonzeitraum wurde vor allem dem Monat September eine große Bedeutung beigemessen.

Die rechtliche Umsetzung der Schonzeit in den Meeresgewässern erfolgt über eine Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Für Regelungen in den Brackgewässern sind die Bundesländer zuständig. Aus den landesrechtlichen Regelungen ergeben sich auch die genauen Grenzen des Geltungsbereichs im Landesinneren.

– Mitteilung des BMEL –


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