In Baden-Württemberg wird der Aalbestand künftig stärker geschützt. Ab sofort hat der beliebte Speisefisch hier ein Mindestmaß von 50 Zentimetern. Außerdem darf er künftig nicht mehr während des gesamten Jahres gefangen werden.
In Baden-Württemberg wurde am 19. März eine neue Landesfischereiverordnung erlassen. Sie ist bereits veröffentlicht worden und damit rechtskräftig. Wie der Verband für Fischerei und Gewässerschutz in einer Presseerklärung mitteilt, gibt es vor allem beim Angeln auf Aal einige Veränderungen, die Sportfischer künftig beachten müssen. Hintergrund für die Neuregelung des Aalfangs ist die angestrebte Umsetzung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes zum Schutz und Wiederaufbau des Bestandes des Europäischen Aals. Für den beliebten Schlängler gilt in Baden-Württemberg jetzt ein Mindestmaß von 50 Zentimetern und eine Schonzeitenregelung. Der Aal ist ganzjährig bis zum 31. Dezember 2012 im Rhein mit seinen Zuflüssen von Flusskilometer 78,65 (Hochrhein) bis 437 (Landesgrenze) und im Neckar von Flusskilometer 39,2 (Neckargmünd) bis zur Mündung in den Rhein geschont. In der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März ist der Aal außerdem im übrigen Rheinlauf mit seinen Zuflüssen geschont. Außerdem darf er vom 1. November bis 1. März auch nicht im übrigen Rheineinzugsgebiet, unter anderem dem Neckar mit seinen Seitengewässern, gefangen werden. Zudem wurde mit der neuen Gesetzgebung die Fischereiabgabe von 6 auf 8 Euro pro Jahr erhöht, da ein erhöhter Förderbedarf notwendig ist. Mit den zusätzlichen Einnahmen sollen zum Beispiel auch die Wiederansiedlung von Wanderfischen und ein verstärkter Aalbesatz finanziert werden.