Tote Kois: Versicherung muss 15.000 Euro Schadensersatz zahlen

Ein Missgeschick mit fatalen Folgen: 24 Kois und zwei Störe erstickten, weil der Eisfreihalter versehentlich ausgeschaltet wurde. Das Landgericht Magdeburg entschied, dass die Haftpflichtversicherung der Schwägerin den Schaden von 15.000 Euro übernehmen muss.

Kois

Bild: Blinker/Archiv

Ein tragisches Missgeschick: 24 Kois und zwei Störe starben, weil der Eisfreihalter im Winter versehentlich ausgeschaltet wurde. Das Landgericht Magdeburg entschied, dass die Haftpflichtversicherung den Schaden von 15.000 Euro tragen muss.

Versicherung muss für erstickte Kois zahlen

Das Landgericht Magdeburg hat ein Urteil gefällt: Eine private Haftpflichtversicherung muss dem Eigentümer eines Gartenteiches in Schönebeck knapp 15.000 Euro Schadensersatz zahlen. Der Grund: 24 Kois und zwei Störe starben, weil ein Eisfreihalter versehentlich ausgeschaltet wurde.

Der Fall im Detail

Zum Jahreswechsel 2010/2011 ging der Besitzer des Gartenteiches in den Urlaub und bat seine Schwägerin, während seiner Abwesenheit die Blumen im Haus zu gießen. Bei dieser Gefälligkeit drückte die Schwägerin jedoch versehentlich auf eine Fernbedienung, die den Eisfreihalter des Gartenteiches abschaltete. Die Folge: Der Teich fror bei den strengen Temperaturen komplett zu, und die wertvollen Fische erstickten. Der Gesamtschaden belief sich auf 14.600 Euro.

Streit um Schadensersatz

Die private Haftpflichtversicherung der Schwägerin weigerte sich zunächst, den Schaden zu übernehmen. Der Fall landete vor dem Landgericht Magdeburg, das zugunsten des Teichbesitzers entschied.

Das Urteil

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis (Blumengießen ohne Bezahlung) normalerweise eine Haftung ausschließt. In diesem Fall war jedoch eindeutig, dass beide Parteien keinen Haftungsausschluss wünschten. Die Schwägerin hatte explizit eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, um für solche Situationen abgesichert zu sein.

Das Urteil zeigt: Eine Haftpflichtversicherung kann auch bei vermeintlichen Gefälligkeitsdiensten von unschätzbarem Wert sein.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online/Berlin 25.07.2012


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