Gleich mehrere Verstöße gegen das Fischereirecht hatte sich ein 40-jähriger Angler im Hartsee bei Eggstätt/Bayern im August letzten Jahres geleistet, als er von einem 22-jährigen Fischereiaufseher kontrolliert wurde:
- Zum einen hatte er sein Boot zu dicht am Ufer des Sees geankert, was laut Vereinsordnung untersagt ist. Es ist auf dem Gewässer verboten, näher als 30 Meter am Ufer zu angeln. Als der Angler kontrolliert wurde, habe er sich laut Aufseher nur schätzungsweise fünf Meter vom Ufer befunden.
- Doch das war nicht der einzige Verstoß. Denn der 40-Jährige befand sich zudem in einer Naturschutzzone, in der er mit zwei Angeln auf Fischzug war. Als ihn der Kontrolleur darauf hinwies, wollte dieser den gültigen Angelschein sehen.
- Der Angler konnte zwar einen Fischereischein vorzeigen, aber mit einem Erlaubnisschein für das Gewässers gab es ein Problem: Denn statt einer richtige Angelerlaubnis, zeigte er lediglich eine Quittung vom Bootsverleih vor. Mit diesem sei er der Meinung gewesen, er habe die nötigen Angelrechte erworben.
Verstoß gegen das Fischereirecht: Angler beteuert seine Unschuld
Wegen den aufgezählten Vergehen, musste er sich jetzt nun vor einem Gericht verantworten. Dort argumentierte die Richterin, dass er nicht seiner Informationspflicht nachgekommen sei. Doch aufgrund fehlerhafter Informationen auf einer Internetseite konnte ihm nicht nachgewiesen werden, ob er wirklich wegen der benötigten Angelerlaubnis falsch informiert wurde. Wegen seiner Vergehen beim Angeln in der Naturschutzzone und der Nichteinhaltung des Mindestabstands zum Ufer sah es jedoch das Gericht an, dass der Angler falsch gehandelt hat. Ihm wurde eine Strafe von 1200 Euro auferlegt, die dem Fischereiverein zugute kommen solle.
Lebender Köderfisch und angeleinter Wels führen zu Strafanzeige
Im September vergangenen Jahres wurden zwei Angler am Stausee Quitzdorf in Sachsen beim Angeln mit lebenden Köderfischen erwischt. Außerdem wurde bei ihnen ein angeleinter Wels vorgefunden. Aufgrund der Tatsache, dass die festgestellten Verstöße gegen das Sächsische Fischerei- und das Tierschutzgesetz verstoßen, wurde gegen die beiden Männer eine Strafanzeige erlassen. Vor Gericht wiesen die Angler die Schuld von sich und behaupteten, dass die Köderfische und der Wels waidgerecht getötet wurden. Laut ihren Aussagen haben sie den Urian zehn Meter entfernt von ihrer Angelstelle ins Wasser gehängt, weil sie befürchteten, dass ein umherschleichender Fuchs sich am Fang vergreifen könnte und sie aber den Fisch selbst essen wollten.
Mildes Urteil
Die geladenen Fischereiaufseher bestritten dies. Sie gaben an, dass sie in der Nacht mit einem Boot an die Angelstelle gefahren sind und dort die lebenden Köderfische an der Angel sowie den angeleinten, lebenden Wels vorgefunden haben. Erst auf nachdrücklicher Aufforderung wurde der Fisch getötet und vom Fänger mitgenommen. Nach der Kontrolle mussten die beiden Angler ihre Angelgeräte bei den Aufsehern abgeben. Ihr Angeltrip war somit beendet. Nachdem der Richter alle Zeugenaussagen und die Beschuldigten angehört hatte, kam er zu dem Schluss, dass er zwar den Fischereiaufsehern eine hohe Glaubwürdigkeit beimesse, jedoch die angesetzte Geldstrafe als zu hoch empfand. Wie hoch genau geht aus den vorhandenen Informationen nicht hervor. Daher wurde das Verfahren gegen die beiden Angler eingestellt und die Gerichtskosten gingen zulasten der Staatskasse. Ihr Angelgerät sehen die beiden jedoch nicht wieder. Diesen Kompromiss gingen die Angler gegen Einstellung des Verfahrens ein.