Beim Thema Catch and Release gerät man schnell in hitzige Diskussionen. So ziemlich jeder – auch Nichtangler – hat seine ganz eigene Meinung dazu. Aber was ist tatsächlich die gesetzliche Grundlage, was ist moralisch vertretbar, was ist sinnvoll und was sollte beim Umgang mit den Fischen unbedingt beachtet werden? Wir haben uns diesem Thema sachlich und umfassend genähert, Expertenmeinungen zum Thema eingeholt – und dabei auch unser eigenes Verhalten am Wasser häufig hinterfragt.
Auf den folgenden Seiten lesen Sie hochinteressante Ergebnisse, die jedem Angler zukünftig auch eine Sicherheit für das eigene Handeln beim eventuell notwendigen Zurücksetzen gefangener Fische bietet. Dafür haben wir uns prominente Unterstützung ins Boot geholt: Professor Dr. Robert Arlinghaus ist Deutschlands bekanntester Angelwissenschaftler. Er forscht am Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei sowie an der Humboldt-Universität in Berlin.
Inhaltsverzeichnis
- Seite 1 – Catch and Release wird immer Bestandteil des Angelns bleiben
- Seite 2 – Volksmeinung Catch and Release – Was geht, was nicht geht
- Seite 3 – Catch and Release – Was ist Recht?
- Seite 4 – Haksterblichkeit nach Catch and Release
- Seite 5 – Catch and Release – so setzt Ihr Fische richtig zurück
Catch and Release wird immer Bestandteil des Angelns bleiben
Ich wage die Prognose, dass das freiwillige, selbstentschiedene Zurücksetzen rechtlich entnahmefähiger („maßiger“) Fische in seiner Bedeutung weiter zunehmen wird, weil sich immer mehr Angler der selektiven Entnahme als persönliche moralische Richtschnur beim Angeln verschreiben. Bei guter ökologischer Begründung und sorgsamen Umgang mit dem Fische sehe ich persönlich in dieser Praxis auch keine Probleme, und entsprechend positiv sieht auch die Gesellschaft die selektive Entnahme.
Es ist wie überall: Die Extreme sind das Problem – einerseits ein Entnahmegebot aller gefangenen Fische (was zur Überfischung beitragen kann), andererseits das Zurücksetzen jedes einzelnen gefangenen Fisches (was ethisch und tierschutzrechtlich problematisch ist). Mir scheint in der Mitte ist ein guter, akzeptabler Kompromiss – die bedrohten, seltenen, nicht verzehrsfähigen oder zu kleinen Fische werden zurückgesetzt, die mittelgroßen Küchenfische landen im Topf. Auch die für den Bestandserhalt wichtigen, großen Laichfische werden selektiv zurückgesetzt. Biologische Studien zeigen, dass die Überlebensrate vieler Fische häufig sehr hoch ist, gerade wenn sie flach gehakt werden.
Zurücksetzen als Kompromiss
Grundsätzlich gilt: Das Zurücksetzen von Fischen ist immer ein Kompromiss zwischen dem Erhalt der anglerischen Möglichkeiten und dem Fischbestandserhalt. Es macht immer dann Sinn, wenn ansonsten zu viel Fisch entnommen wird und entweder der Fischbestand, vor allem der Laichfischbestand, oder die Angelqualität, beispielsweise die Fangraten, stark zurückgehen oder zurückzugehen drohen.
Auch der Erhalt einer naturnahen Alters- und Längenstruktur kann Fangbestimmungen begründen, unter denen Fische zurückgesetzt werden müssen. Deshalb ist das Zurücksetzen von untermaßigen Fischen akzeptierte Bewirtschaftungspraxis. Nur beim selbstbestimmten Zurücksetzen von geschlechtsreifen, so genannten entnahmefähigen Fischen über dem gesetzlichen Mindestmaß, scheiden sich in Deutschland die Geister. Das ist in erster Linie eine tierschutzrechtliche und moralische Frage, die von Land zu Land und von Person zu Person unterschiedlich bewertet wird.
Natürlich kann auch die Zahl der Angler begrenzt werden, wenn man bei drohender Überfischung auf das selektive Zurücksetzen gänzlich verzichten will. Und da wären wir dann schon wieder bei weiteren ethischen, vielleicht sogar sozialen und wirtschaftlichen Aspekten. Man sieht: Die Frage nach dem Sinn des Zurücksetzens ist komplizierter zu beantworten, als man denkt. Hier zählen nicht zuletzt die eigenen Vorstellungen und die moralischen Vorstellungen einer Gesellschaft, die in Gesetzestexten und Gerichtsurteilen ihren Widerfall finden.
Weltweit werden heute übrigens rund 60 Prozent aller beim Angeln gefangenen Fische zurückgesetzt. Die Gretchenfrage lautet: Ist es einem Angler in Deutschland künftig erlaubt, selbstbestimmt zu entscheiden, welcher entnahmefähige Fisch zurückgesetzt wird und welcher nicht? Die Schweiz zeigt, dass es auch in Ländern mit einer restriktiven tierschutzrechtlichen Gesetzgebung möglich ist, die Eigenverantwortlichkeit beim Zurücksetzen zu erhalten.
Selbstbestimmung fördern
In Deutschland finden viele Verbands- und Behördenvertreter hingegen, dass der einzelne Angler keine Entscheidungsfreiheit darüber hat, ob ein gesetzlich entnahmefähiger Fisch zurückgesetzt werden kann oder nicht. Deshalb wird bei uns die Anzahl und der Größenbereich, der zurückzusetzen ist, über Fischereigesetze oder von Vereinen und Verbänden selbst auferlegten Fangregulierungen in Gewässerordnungen geregelt. Hier können Vereine zum Beispiel als Hegemaßnahmen die gesetzlichen Mindestmaße oder Schonzeiten erweitern oder Kombinationen aus gesetzlichen Mindestmaßen und Höchstmaßen – sogenannte Entnahme- oder Küchenfenster – einsetzen.
All diese Maßnahmen verändern den Anteil zurückzusetzender Fische. Gerade Entnahmefenster bieten gegenüber den klassischen Mindestmaßen fischereibiologische und fischereiliche Vorteile, wenn Bestände stark beangelt werden. Das ist in Deutschland in den meisten Vereinsgewässern der Fall. Entnahmefenster erhalten bei hohem Angeldruck Bestände besser als Mindestmaße. Gleichzeitig sorgen sie dafür, dass hohe anglerische Qualitäten in Form von guten Fängen erhalten bleiben.
Allerdings muss auch hier vor Pauschalisierungen gewarnt werden. Genauso wie einheitliche Mindestmaße über alle Gewässer in einem Bundesland problematisch sind, sind Entnahmefenster nicht pauschal über alle Arten und Gewässer ratsam. Stattdessen ist eine gewässerspezifische Perspektive angeraten, zudem müssen Schonmaßnahmen auch immer vor dem Hintergrund von Bewirtschaftungszielen betrachtet werden – und diese unterscheiden sich von Angler zu Angler, von Gewässer zu Gewässer und von Verein zu Verein.
Wenn Ihr es genau wissen wollt: Arlinghaus, R., (2017): Nachhaltiges Management von Angelgewässern: Ein Praxisleitfaden. Berichte des IGB, Heft 30 (Download unter www.ifishman.de)
Was ist ein Entnahmefenster?
Beim Entnahme- oder Küchenfenster kommt zum bekannten, gesetzlichen Mindestmaß ein Höchstmaß hinzu, das zum Beispiel in der Gewässerordnung festgelegt wird. Somit ergibt sich ein Fenster, in dem der gefangene Fisch entnommen werden darf. Ein Beispiel von den Müritzfischern: Für Hechte gilt auf einigen Seen ein Entnahmefenster von 60 Zentimeter (Mindestmaß) bis 90 Zentimeter (Höchstmaß zur Laichfischschonung). Hechte unter 60 und über 90 Zentimeter müssen zurück, für die Pfanne bleiben also „mittlere“ Fische. Hintergrund: Große, wertvolle Laicher bleiben erhalten. Junge, für die Verwertung noch zu kleine Fische, werden ebenfalls geschont. Im Idealfall wachsen die Fische bis zum Erreichen des Höchstmaßes schnell, so gibt es in jedem Jahr genug Entnahmefische.