Tierschutz-Skandal am Zürichsee

Dieser Tagesanzeiger-Bericht veranlasste den Züricher Tierschutz zu einer Klage. Züricher Tagesanzeiger / Petri Heil

In der Schweiz sorgt der Fang
eines Hechtes für einen Skandal. Hintergrund: Der Züricher Tages-Anzeiger
veröffentlichte einen Fangbericht wie er in jeder Angelzeitschrift mehrfach
erscheint. Der Angler ist glücklich, der Hecht sorgte für Tafelfreuden –
Frieden, Freude, Eierkuchen. Denkste! Denn der Züricher Tierschutz reichte
Klage gegen den Hobbyfischer ein.

Dem Zürcher Tierschutz gerät eine Fangmeldung aus dem „Tages-Anzeiger“ in den falschen Hals. Präsident Dr. Hans H. Schmid (Rechtsanwalt) und Geschäftsführer Bernhard Trachsel (Zoologe) reichen am 11. März Strafanzeige ein gegen den glücklichen Fänger. Und zwar wegen dringenden Verdachts auf Verstoss gegen Art. 26 des Tierschutzgesetzes (Misshandlung, unnötige Überanstrengung bzw. qualvolles Töten) in Verbindung mit Art. 100 und 178 der Tierschutz Verordnung (schonendes Fangen, unverzügliches Töten und Töten ohne Betäubung).

Dazu führen die beiden gebildeten Herren des Zürcher Tierschutzes u.a. aus: „Gemäß dem Tages-Anzeiger Bericht wurde ein 22 Pfund schweres, hoch entwickeltes Wirbeltier während mehr als zehn Minuten einem Todeskampf, verbunden mit Schmerzen, Leiden und Schäden (Angelhaken) ausgesetzt… Zu Recht wird das langsame, über viele Minuten dauernde Ersäufen (mit Erstickungstod als Folge) einer Rabenkrähe oder einer jungen Katze als Tierquälerei und damit als Vergehen taxiert. Im vorliegenden Fall ist dem Hecht dasselbe widerfahren, indem er vom Wasser immer wieder an die Luft gezerrt wurde und wohl letzten Endes erstickt ist…“

 

Trotz dieser hanebüchenen Begründung erhebt der Staatsanwalt Anklage!

 

Im Vorfeld der Einvernahme des Angeschuldigten meldet sich der Zürcher Tieranwalt zu Wort. In einer mehrseitigen schwulstigen Stellungnahme schreibt Dr. Antoine F. Goetschel u.a.:

„Der Hecht wurde vorliegend insbesondere dadurch, dass er während mehr als zehn Minuten extrem kämpfen musste und an der Angelschnur hängend über 30 Meter weit gezogen wurde, einer enormen Angst- und Stresssituation ausgesetzt… Doch deuten das Auftreten chronischer Krankheiten wie Flossendefekte, Verkürzungen und Verluste der Flossen, Hautverletzungen und Kiemenveränderungen durchaus auf tierschutzrelevante Schäden hin… Der Beschuldigte hätte als erfahrener Fischer die enorme Belastung für den Hecht erkennen und den Todeskampf verhindern bzw. den Fangvorgang beenden müssen. Anlässlich der Verhandlung vom 21. August sollte er deshalb unter anderem etwa mit der Frage konfrontiert werden, weshalb er nicht frühzeitig vom Tier abließ, obwohl er doch hat einsehen müssen, dass das Tier Todesqualen litt und damit misshandelt wurde…“.

 

Der Tieranwalt legt zudem seine Sanktionsempfehlungen bei: mindestens 15 Tagesansätze ohne Verletzungsfolgen für das Tier, mindestens 30 Tagesansätze mit Verletzungsfolgen für das Tier, mindestens 45 Tagesansätze mit Todesfolge für das Tier. Dazu eine Buße von mindestens 500 Schweizer Franken.

 

Wir möchten dem Gericht nahe legen, den Tieranwalt zu befragen, was er denn konkret empfehle: Den Drill vorzeitig zu beenden, indem der Angler die Schnur durchschneidet? Wenn ja, würde ich ihn verklagen wegen Anstiftung zur Tierquälerei, da der Hecht mit Haken, Gummifisch, 30 Meter Schnur und dem vom Tierschutz vorgeschriebenen Stahlvorfach herumschwimmen müsste. Oder wäre der Angler entschuldigt, wenn er nicht „erfahren“ wäre und damit seine „Missetat“ gar nicht erkennen könnte?

 

In der Mühle der Justiz

 

 

Doch der Tieranwalt erscheint nicht zur Anhörung des Angeschuldigten. Dieser wird also im August vom Staatsanwalt befragt nach Personalien, Familie, Einkommen usw. Berichte des Strafregisters, der Einwohnerkontrolle und der Steuerbehörde liegen vor. Zudem muss der Angeschuldigte den „Tatvorgang“ im Detail schildern. Der Angeschuldigte musste ein 6-seitiges Protokoll unterzeichnen…

 

Am 25. September werden Dr. Andreas Hertig von der Fischereiverwaltung Zürich und Tieranwalt Dr. Antoine Goetschel vorgeladen. Res Hertig wird als sachverständiger Zeuge zur Wahrheit ermahnt und gebeten, seinen beruflichen Werdegang „zu erzählen“. Dann wird er zum Tatvorgang vernommen und klärt die Anwesenden über die korrekten Handlungen des Angeschuldigten auf. Zusammenfassend erklärte er:

„Alles was da steht, ist nach meinem Recht und Ethischempfinden korrekt verlaufen und ich sehe keine Anhaltspunkte, dass hier gegen das Fischerei- oder Tierschutzgesetz verstossen wurde.“

 

Auch der Angeschuldigte wird nochmals detailliert bis hin zur Schnurstärke und dem Gummiköder befragt. Der Tieranwalt weiß nichts mehr hinzuzufügen und verweist auf seine schriftlichen Eingaben.

 

Aufgrund dieser Vernehmungen kommt der Staatsanwalt am 12. November zum Schluss: „Im Verlauf der Untersuchung ergaben sich keinerlei Hinweise, wonach der Angeschuldigte den Hecht in gesetzeswidriger Weise getötet hat. Gestützt auf diese Erkenntnisse konnte nicht anklagegenügend erstellt werden, dass der Angeschuldigte sich der Tierquälerei im Sinn von Art. 26 Tierschutzgesetz in Verbindung mit Art. 16 Tierschutzverordnung schuldig gemacht hat, weshalb das Strafverfahren in diesem Punkt eingestellt wird.“

 

Ein erster schwerer Rückschlag für den Zürcher Tierschutz und den Tieranwalt. Aber die Mühlen mahlen weiter. Die Anträge der Anklage lauten:

 

– Schuldigsprechung im Sinne der Anklage.

 

– Bestrafung mit einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu 50 Franken (entsprechend 300 Franken) sowie einer Buße von 200 Franken.

 

– Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

 

– Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

 

– Kostenauflage.

 

Als gesetzliche Geschädigtenvertreter werden die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Veterinäramt) und Tieranwalt Dr. Antoine Goetschel genannt. Der Angeschuldigte sieht sich nun genötigt, einen rechtlichen Beistand zu suchen. Der Verteidiger wird ihn in der Hauptverhandlung vom 2. Februar gegen die juristische Übermacht unterstützen. Die Verhandlung ist öffentlich: 9 Uhr im Gerichtsgebäude Horgen, Burghaldenstr. 3, 8810 Horgen.

Das Recht ist auf unserer Seite!

    Auf den Internetseiten des Schweizer Angelmagazins wird dieses Thema bereits heiß diskutiert.


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