Welsangler angezeigt, weil er kapitalen Fisch wieder schwimmen ließ

Welsangler angezeigt, weil er seinen kapitalen Fang mit einer Länge von 2,21 Meter wieder im Rhein schwimmen ließ.

Wieder wurde ein Welsangler angezeigt, weil er ein Fisch schwimmen ließ und es der örtlichen Presse mitteilte. Das Tier hatte eine Länge von 2,21 Meter und wog 80-Kilogramm.

Bild: Blinker/Tobias Czarnecki

Wieder wurde ein Welsangler angezeigt, weil er ein Fisch schwimmen ließ und es der örtlichen Presse mitteilte. Das Tier hatte eine Länge von 2,21 Meter und wog 80-Kilogramm.

Er hat wahrscheinlich den Fang seines Lebens gemacht, als er am 20. Juni 2019 einen 2,21 Meter langen und 80 Kilogramm schweren Wels im Rhein fangen konnte. Nun hat Fänger Tobias Czarnecki aus Oberhausen eine Anzeige einer Tierrechtsorganisation erhalten, weil er den Fisch wieder freigelassen hat und es so der örtlichen Presse mitteilte.

UPDATE: Wie uns Tobias Czarnecki am 01. August 2019 telefonisch mitteilte, wurde der Fisch mitgenommen und liegt im Gefrierfach. Nun muss die Staatsanwaltschaft nach einer Untersuchung entscheiden, wie genau die Sachlage ist und danach entscheiden. Wir werden Euch informieren, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Das sogenannte Catch & Release, also das Fangen und Zurücksetzen eines Fisches, ist zwar grundsätzlich unter bestimmten Bedingungen nicht verboten, wird aber gerne als Anlass der Tierrechtsorganistion genommen, um gegen Angler Stimmung zu machen. Gründe können zum Beispiel Schonzeiten, bedrohte Arten und der falsche Zielfisch sein, die das Freilassen begründen. Auf Morgenpost.de lauten die Anklagepunkte der Organisation: „Wir sehen in dem Verhalten des Anglers einen Verstoß gegen Paragraf 17 Absatz 2b des Tierschutzgesetzes, nach dem keinem Wirbeltier länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen.“

Der Paragraph 17 beinhaltet folgenden Wortlaut: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Welsangler Tobias Czarnecki mit seinem Rhein-Waller.

Bild: Blinker/Tobias Czarnecki (privat)

Welsangler Tobias Czarnecki mit seinem Rhein-Waller.

Anzeigen kein Einzelfall in letzter Zeit

Bereits in den letzten Jahren hat es vermehrt Anzeigen gegen Angler gegeben, die ihren Fang wieder schwimmen lassen haben. So wurde zum Beispiel 2017 ein 20-jähriger Mühlheimer zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er seine Welsfänge in einer Tageszeitung veröffentlichte. Dort gab er an, die Fische nach dem Fang wieder schwimmen gelassen zu haben.

Auch der bekannte Rapper Marteria zahlte 5000 Euro Strafe, nachdem er in einem Angelvideo „Catch & Release“ betrieben haben soll.  Weiter betroffen vom “Anzeigenhagel“ war die bekannte Karpfenanglerin Claudia Darga. Durch ihren Fernsehauftritt in der Talkshow „Markus Lanz“ bekam sie auf Grund einer Äußerung zum Freilassen eines Koi-Karpfens, eine Anzeige der Tierrechtsorganisation.

+++ Ihr habt auch etwas großes gefangen? Dann meldet uns Euren Fang über blinker.de. +++

Catch and Release

Ein „vernünftiger“ – und auch von einer breiten Öffentlichkeit akzeptierter – Grund ist es, den Fisch nach dem Fang zu verwerten, also zu essen. Der Fisch dient dem Menschen als Nahrungsquelle und legitimiert zum Angeln.

Es gibt aber auch gute Gründe, einen Fisch nach dem Fangen zurückzusetzen – und somit ist Catch and Release auch grundsätzlich nicht verboten. Im Gegenteil: In bestimmten Fällen ist es sogar vorgeschrieben! Angler müssen sich nämlich nicht nur an das Tierschutzgesetz der Bundesrepublik, sondern darüber hinaus auch an die geltenden Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer halten. In diesen ist unter anderem fixiert, auf welche Weise Fische gefangen werden dürfen und dass es für bestimmte Fischarten Schonzeiten und Mindestmaße gibt.

Und solange das Landesfischereigesetz keine Entnahmepflicht beinhaltet, ist auch Catch and Release möglich. Aber spätestens nach dem Landen des Fisches greift erneut das Tierschutzgesetz. Entsprechend muss sich der Angler verhalten. Will er den Fisch verwerten, muss er ihn umgehend betäuben, töten und abhaken. Soll er zurückgesetzt werden, dann doch bitte möglichst schonend, denn spätestens an Land beginnt für den Fisch das laut Tierschutzgesetz strafbare herbeigeführte Leiden – wenn er (unnötigem und vermeidbarem) Stress ausgesetzt wird. Das Vermessen, Wiegen und eine ausgiebige Fotosession verursachen zweifelsohne Stress. Vor allem das Fotografieren – in aller Deutlichkeit: das Anfertigen von Trophäenfotos – wird von Justitia kritisch beäugt. (Auszug R.Arlinghaus aus dem Artikel Catch and Release – Die Zukunft des Zurücksetzens)


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