Catch and Release – Die Zukunft des Zurücksetzens

Catch and Release – Was ist Recht?

Nach einem aufregenden Drill liegt der Fisch im Kescher. Sein makelloses Schuppenkleid glänzt in der Sonne. Ein herrlicher Anblick … Doch was nun? Muss ich ihn töten und mitnehmen? Oder darf ich ihn abhaken und zurücksetzen? Mache ich noch ein Erinnerungsfoto an diesen tollen Moment in der Natur? Was ist erlaubt, was nicht? Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten.

Vom Ufer ins Gefängnis? Wer sich nicht an das Tierschutzgesetz hält, kann sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Foto: E. Hartwich

Vom Ufer ins Gefängnis? Wer sich nicht an das Tierschutzgesetz hält, kann sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Foto: E. Hartwich

„Vernünftige“ Gründe

Grundsätzlich unterliegt das Angeln dem Tierschutzgesetz. Es nimmt den Menschen in die Verantwortung, das Tier als Mitgeschöpf zu achten und dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen darf. In Paragraph 17 heißt es im Wortlaut:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Ein „vernünftiger“ – und auch von einer breiten Öffentlichkeit akzeptierter – Grund ist es, den Fisch nach dem Fang zu verwerten, also zu essen. Der Fisch dient dem Menschen als Nahrungsquelle und legitimiert zum Angeln.

Landesrecht beachten

Es gibt aber auch gute Gründe, einen Fisch nach dem Fangen zurückzusetzen – und somit ist Catch and Release auch grundsätzlich nicht verboten. Im Gegenteil: In bestimmten Fällen ist es sogar vorgeschrieben! Angler müssen sich nämlich nicht nur an das Tierschutzgesetz der Bundesrepublik, sondern darüber hinaus auch an die geltenden Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer halten. In diesen ist unter anderem fixiert, auf welche Weise Fische gefangen werden dürfen und dass es für bestimmte Fischarten Schonzeiten und Mindestmaße gibt.

Und solange das Landesfischereigesetz keine Entnahmepflicht beinhaltet, ist auch Catch and Release möglich. Aber spätestens nach dem Landen des Fisches greift erneut das Tierschutzgesetz. Entsprechend muss sich der Angler verhalten. Will er den Fisch verwerten, muss er ihn umgehend betäuben, töten und abhaken. Soll er zurückgesetzt werden, dann doch bitte möglichst schonend, denn spätestens an Land beginnt für den Fisch das laut Tierschutzgesetz strafbare herbeigeführte Leiden – wenn er (unnötigem und vermeidbarem) Stress ausgesetzt wird. Das Vermessen, Wiegen und eine ausgiebige Fotosession verursachen zweifelsohne Stress. Vor allem das Fotografieren – in aller Deutlichkeit: das Anfertigen von Trophäenfotos – wird von Justitia kritisch beäugt.

Unser Handeln am Gewässer wird vom Tierschutzgesetz und den Landesfischereirechten reglementiert. Das gilt auch für den Fang und das Zurücksetzen von Fischen. Foto: Fotolia

Unser Handeln am Gewässer wird vom Tierschutzgesetz und den Landesfischereirechten reglementiert. Das gilt auch für den Fang und das Zurücksetzen von Fischen. Foto: Fotolia

Eine Frage der Definition

Genauso verhält es sich, wenn der Fisch über einen längeren Zeitraum gehältert wird, um ihn dann später zurückzusetzen. Doch wann ist dieses Leiden für den Fisch „länger anhaltend“, wie es in Paragraph 17 des Tierschutzgesetzes geschrieben steht? Über die Zeitspanne lässt sich keine pauschale Aussage treffen, sondern liegt oftmals im Ermessensspielraum der Richter.

Die Zeitspanne ist nicht festzusetzen, da sie auch von der Intensität der Leiden abhängt. Je stärker die herbeigeführten Leiden, desto kürzer die Zeitspanne, die ausreicht, um vom Tatbestand des „längeren Anhaltens“ zu sprechen. Zudem erscheint es als äußerst schwierig nachzuweisen, inwieweit ein Fisch überhaupt dabei leidet.

Von Fall zu Fall

Es gibt keine eindeutige Definition und somit auch keine vereinheitlichte Rechtsprechung. Das zeigen unterschiedlichste Urteile der vergangenen Jahre. Jeder Fall ist individuell zu betrachten. Besser wäre es jedoch, wenn es gar nicht erst zu einer Anklage kommt. Die Intention, jeden geangelten Fisch zurückzusetzen, ist mit der deutschen Gesetzgebung jedoch nicht zu vereinbaren.


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