Hecht in der Schonzeit gefangen: Angler wird verurteilt

Weil er einen Hecht in der Schonzeit gefangen hatte, hat ein 27 jähriger Angler aus Österreich nun eine hohe Strafe bekommen.

Während der Hechtschonzeit ist das gezielte Angeln auf die großen Raubfische verboten. Auch der Einsatz bestimmter Köder ist nicht erlaubt. Foto: BLINKER

Bild: BLINKER

Während der Hechtschonzeit ist das gezielte Angeln auf die großen Raubfische verboten. Auch der Einsatz bestimmter Köder ist nicht erlaubt. Foto: BLINKER

Die Gesetzgebung rund ums Angeln sind nicht nur in Deutschland sehr hart, sondern auch in den benachbarten Ländern wie Österreich. Dort wurde vor wenigen Monaten ein 27 jähriger Angler auf frischer Tat erwischt, als er während der Schonzeit einen Hecht im Turnersee gefangen hat. Just in diesem Moment kam ein Fischereiaufseher um die Ecke und zeigte den Petrijünger an.

Hecht in der Schonzeit gefangen ist kein Kavaliersdelikt

Nun kam es am Landesgericht Klagenfurt zur Verhandlung. Da der 27-Jährige bereits zweimal Vorbestraft war, fiel das Urteil sehr hoch aus. Er wurde zu vier Monaten bedingter Haft verurteilt. Bedingt bedeutet in diesem Fall, dass er die Strafe zur Bewährung antreten muss. Als Begründung gab er vor Gericht an, dass er sich eine neue Angelrute gekauft hatte und mit dieser wollte er nur ein paar Probewürfe machen. Er rechnete nicht damit, dass gleich nach den ersten Würfen ein Fisch am Haken hängen würde. Und als ihn in diesem Moment noch der Aufseher auf frischer Tat ertappte, damit hätte er nie gerechnet.

Dass der Hecht in der Schonzeit gefangen wurde, macht die Tat besonders schwer, so der Richter. Für diese Straftat stehen in Österreich bis zu drei Jahren Haft an. Da der Kärnter auch einschlägig vorbestraft war, konnte keine Geldstrafe beim Urteil verhängt werden. Er ist nun vorbestraft und darf sich keine weiteren „Entgleisung“ mehr leisten.

Sein Rutentest kommt dem 27-Jährigen nun teuer zu stehen. Foto: pixaby

Sein Rutentest kommt dem 27-Jährigen nun teuer zu stehen. Foto: pixaby

Angeln in Österreich

Die Voraussetzung für das Fischen in einem österreichischen Bundesland ist der Besitz der jeweiligen Fischerkarte oder Fischer-Gastkarte. Diese Karten sind maximal vier Wochen gültig und kosten zwischen 5 und 20 Euro. Wer im Besitz dieser Karte ist, kann einen Erlaubnisschein für ein Gewässer lösen. Der Besitzer einer Fischer-Gastkarte muss auch immer einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen. In manchen Bundesländern ist das Angeln schon ab dem 12. Lebensjahr ohne Aufsichtsperson möglich. Weitere Infos und Kontaktadressen unter www.fischerei-verband.at


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