Jahrzehnte lange war die Jagd auf den Kormoran verboten. In den letzten 40 Jahren ist der Bestand der Kormorane förmlich explodiert, von einst 30.000 Tieren ist die Zahl der Vögel auf über eine Million angestiegen – mit dramatischen ökologischen Folgen für viele Fischbestände! Denn die schwarzen Vögel erbeuten allein in Westeuropa rund 250.000 Tonnen Fisch pro Jahr, darunter bedrohte Arten wie Aal und Äsche. Daher wurde es Zeit, dass die neue Kormoranverordnung 2018 in Kraft tritt.
Kormorane sind äußerst effektive Jäger und können Fische erstaunlicher Größe schlucken. Bei Untersuchungen an den Viborg-Seen in Dänemark fand man Fische folgender Größen, die von Kormoranen gefressen worden waren:
- Hecht 37 cm (365 g)
- Brassen 36 cm (565 g)
- Barsch 34 cm (460 g)
- Rotauge 32 cm (356 g)
Das größte Probleme bereitet der Kormoran jedoch in kleinen und mittelgroßen Fließgewässern, denn in diesen ist die Artenvielfalt und Biomasse geringer als in den Unterläufen und hier leben Arten wie Äsche, Bachforelle und Koppe. Fällt ein Kormoranschwarm in solch ein Gewässer ein, ist es nach einigen Tagen häufig fischleer. Neben dem Verlust der Fische droht auch ein Verlust der genetischen Vielfalt, denn die Fische, die sich an das jeweilige Gewässer angepasst haben, können nicht einfach ersetzt werden.
Neue Kormoranverordnung 2018 regelt Jagd
Nach Jahren eingeschränkter Handlungsfähigkeit vieler Angler in Sachen Kormoran wurde dem Fischartenschutz endlich wieder mehr Beachtung geschenkt. Die neue Kormoranverordnung 2018 des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2018 erlaubt die Vögel zu bejagen, um den Bestand zu reduzieren und die Entstehung neuer Brutkolonien zu verhindern.
Die wichtigsten Punkte der Kormoranverordnung 2018:
- Die Jagdzeit auf Altvögel ist beschränkt auf die Zeit vom 16. August bis 1. März.
- Im Zeitraum vom 2. März bis 15. August dürfen nur im Jugendkleid befindliche, nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane bejagt werden.
- Bejagt werden dürfen Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer aufhalten.
- Ausgenommen sind Vögel, die in einem Natura 2000-Gebiet, einem Nationalpark oder einem Naturschutzgebiet leben.
- Sollen Kormorane an oder auf einem privaten Gewässer bejagt werden, ist die Erlaubnis des Eigentümers notwendig.
Weitere Infos zur neuen Koromoranverordnung 2018 und die Rahmenbedingungen findet Ihr hier