Neue EU-Bestimmungen für den Wolfsbarsch

Neben einer Schonzeit darf ab sofort nur ein Wolfsbarsch pro Tag und Angler entnommen werden. © A. Pawlitzki

Ab sofort gelten neue EU-Bestimmungen für die Angelei auf Wolfsbarsch, die auch an der deutschen Küste in Kraft sind. Dies teilte das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven der BLINKER-Redaktion mit. So gibt es ein Fangverbot und es darf nur ein Wolfsbarsch pro Tag entnommen werden.

Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hat die Europäische Union Regelungen für den Fang des Wolfbarsches (Dicentrarchus labrax) erlassen. Diese Regelungen betreffen auch die Freizeitfischerei. Es wird sowohl ein Fangverbot vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2016 ausgesprochen (Fangen und Zurücksetzen sind sowohl in Niedersachsen als auch in Schleswig-Holstein verboten) als auch eine Fangbeschränkung eingeführt (vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2016 pro Fischer und Tag ein Wolfsbarsch). Die ICES-Divisionen IVb und IVc in Artikel 10 Absätze 5 und 6 VO (EU) 2016/72 umfassen die deutschen Hoheitsgewässer und die Ausschließliche Wirtschaftszone. (Auszug aus der Verordnung)

Artikel 10 – Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch
(5) Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 ist in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh die Befischung von Wolfsbarsch, auch vom Ufer aus, ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and- release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

 (6) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, darf in nachstehenden Zeiträumen und nachstehenden Gebieten pro Fischer und Tag nicht mehr als ein Exemplar Wolfsbarsch behalten werden: a) vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh; b) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 in den ICES-Divisionen VIIj und VIIk.

PM Staatliches Fischereiamt Bremerhaven

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