Ist das ein Verstoß gegen das Fischereirecht ?

  • Habe hier 2 Punkte aus einer Angelordnung eines kommerziellen Angelparks/Teich.
    Bin mir nicht sicher ob das so in Ordnung ist, glaube ich aber nicht.
    Was dann wiederum bedeuten würde, dass ich mich strafbar machen wenn ich diese "Angelordnung" des Betreibers befolge.


    Punkt 1. Fische über 10 kg sind zurückzusetzen


    Punkt 2. Welse müssen sofort nach dem Fang lebend in einer Wanne zur Fischerhütte gebracht und gemeldet, gemessen und gewogen werden.


    Was meint ihr ?

  • Nach meiner Meinung in einer gewerblichen Teichanlage nicht haltbar, da sich hier kein Hegeziel formulieren lässt. Der Besatz erfolgte ja ausschließlich zum Zwecke des anschließenden Fanges durch die Kunden.


    Mindestens nach dem Bundestierschutzgesetz ist hier ein Rechtsverstoß gegeben. Der Inhaber will zwar, dass die Fische gefangen werden, widerspricht aber der sinnvollen Verwertung. Damit wäre auch ein Verstoß gegen geltendes Fischereirecht gegeben. Besonders auch im Hinblick darauf, dass es bei solchen Teichanlagen um alles geht, bloß nicht um eine artgerechte Tierhaltung und das Ziel der Arterhaltung.


    So einem Betreiber kann man, so man das möchte, sauber Dampf unter dem Kessel machen!

  • Denke ich auch und das werde ich vielleicht auch machen.
    Da zahlste 25 Euro für ne Tageskarte und er macht Werbung mit dicken Fischen, haste einen gefangen, sollste ihn aber bitteschön wieder zurücksetzen.
    Kann ja wohl nicht sein.
    Dann schleppste einen Waller lebend durch die Gegend, er wird gemessen und gewogen, dann hat er über 10 Kilo (was für einen Waller ja wohl garnix ist), wird er nach der halben Stunde ohne Sauerstoff wieder zurückgesetzt :evil: .


    Irgendwie geht mir das mächtig aufn Senkel.

  • Zitat von Zanderschreck


    Da zahlste 25 Euro für ne Tageskarte und er macht Werbung mit dicken Fischen, haste einen gefangen, sollste ihn aber bitteschön wieder zurücksetzen.
    Kann ja wohl nicht sein.
    Dann schleppste einen Waller lebend durch die Gegend, er wird gemessen und gewogen, dann hat er über 10 Kilo (was für einen Waller ja wohl garnix ist), wird er nach der halben Stunde ohne Sauerstoff wieder zurückgesetzt :evil: .
    .


    Ähh - warste wieder am Po? :shock:


    Das alles kommt mir doch irgendwie bekannt vor :p 8)


    Gruß,
    Peter

  • @ Spaik


    Ist zwar rechtlich ne andere Sache ....


    ... aber vom hältern/anbinden, vermessen, wiegen, fotografieren und anschliessendem releasen das gleiche.


    Gruß,
    Peter

  • Zitat von Motzki

    das angeln in solchen puffs sollte rechtlich verboten werden


    Grundsätzlich ja, prinzipiell nein!
    Es ist zwar himmelschreiend, was sich in vielen solcher Anlagen abspielt. Auf der anderen Seite sind sie aber auch ein ganz gutes Sammelbecken für Angel-Chaoten, die ich an natürlichen Gewässern wirklich nicht treffen möchte! Damit will ich nicht behaupten, dass sich alle Kunden solcher Teichanlagen danebenbenehmen, aber leider doch sehr, sehr viele.

  • unter diesem gesichtspunkt stimme ich zu , war mehrmals mit spaik zum umschauen in einer solchen anlage , und kann nur sagen petri schütze uns vor 90% dieser leute

  • also werden die fische dort für irgendwelche schwachköpfe unter übelsten bedingungen gehältert...das kanns ja auch nicht sein!!!! abgesehen davon was mit den fischen nach dem fang geschieht!!!!

  • Es ist zunächst mal ein ganz klarer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, das hier auch greift.


    § 1 des TierSchG besagt, daß niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen darf.


    Dazu, inwieweit es gegen das Fischereigesetz verstößt, habe ich noch nichts aussagekräftiges gefunden, bin mir aber ziehmlich sicher, daß in meinen Prüfungsunterlagen auch dazu etwas stand und werde heute abend nochmal nachsehen.


    25 ¤ dafür, daß man nicht mal nen ordentlichen Fisch mitnehmen darf ! Die haben sie wohl nicht mehr alle am Sträußchen, mal von der Behandlung der Welse ganz abgesehen. :~[

  • Ich war mal im urlaub in kärnten(übrigens Feld am See, Fischzucht Hofer, aber ich will ja niemanden anschwärzen 8) )
    Das war ne ziemliche sauerei was die da mit den forellen gemacht haben(das war noch vor meinen Fischereischeinzeiten):
    Die gefangenen forellen wurden in (Farb-)eimer getan, teileise mit dem kopf nach unten und senkrecht wenn sie zu gross waren. Dann wartete man bis ein mitarbeiter der fischzucht kam, der sie dann mit dem kopf auf eine bank schlug bis sie tot waren. 3-( :$ >:[
    Gar nicht nett.


    Zur frage würde ich sagen dass der besitzer ja eigentlich alles vorschreiben darf was er mag, und forellen von 5-9 Pfund sind ja auch nicht klein, oder??
    Das mit den wallern versteh ich aber auch nicht.


  • Die sind echt bekloppt :x

  • Zitat von Bonefish

    Ich war mal im urlaub in kärnten(übrigens Feld am See, Fischzucht Hofer, aber ich will ja niemanden anschwärzen 8) )
    Das war ne ziemliche sauerei was die da mit den forellen gemacht haben(das war noch vor meinen Fischereischeinzeiten):
    Die gefangenen forellen wurden in (Farb-)eimer getan, teileise mit dem kopf nach unten und senkrecht wenn sie zu gross waren. Dann wartete man bis ein mitarbeiter der fischzucht kam, der sie dann mit dem kopf auf eine bank schlug bis sie tot waren. 3-( :$ >:[
    Gar nicht nett.


    Das ist Österreich und somit eine andere Gesetzeslage, dort ist das zurücksetzen erlaubt.


    Zitat von Bonefish


    Zur frage würde ich sagen dass der besitzer ja eigentlich alles vorschreiben darf was er mag, und forellen von 5-9 Pfund sind ja auch nicht klein, oder??
    Das mit den wallern versteh ich aber auch nicht.


    Achso, wenn ich ein Gewässer besitze, dann gilt für mich das Fischerei./Tierschutzgesetzt nicht mehr. Das war mir neu ;) .
    Dann werde ich mal den Vorschlag machen alle Auflagen und Gesetze in unserem Verein aufzuheben. Schliesslich gehören uns ja die Vereinsteiche.
    Meinste nicht auch das Du da voll daneben liegst ? Gesetze gelten überall, auch wenns mein eigenes Gewässer ist habe ich mich ans deutsche Recht zu halten.

  • Bonefish : diese Gesetze gelten überall, auch auf Privatgelände.
    Sie stehen ähnlich dem Strafgesetz beispielsweise über dem Eigentumsrecht.


    Sodele, und hier nun nochmal ausführlich und ganz genau, womit die Sachlage eigentlich klar wäre :


    Tierschutzgesetz (TSchG) - Auszug -


    § 1
    Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.



    Das Tierschutzgesetz ist teilweise strafbewehrt


    § 17
    Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
    2. einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.


    § 18 (1)
    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.


    Abs. 27 ..einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung über Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren in dem Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung zuwiderhandelt.


    § 18 (2)
    Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.


    Irrtümlicherweise wird immer wieder angenommen, dass nur Wirbeltiere durch das Tierschutzgesetz geschützt werden. Durch §1 und § 18 (2) erhalten aber auch die Nicht-Wirbeltiere Schutz.


    Im Regelfall darf der gefangene, lebensfähige Fisch nur dann zurückgesetzt werden, wenn er untermaßig ist (§1, Abs. 3 LFischVO), oder wenn es sich um eine Fischart handelt, die zum Zeitpunkt des Fanges Schonzeit hat. Als lebensfähig kann ein Fisch dann betrachtet werden, wenn er selbständig schwimmt und äußerlich und innerlich unverletzt erscheint. Alle anderen Fische sind unmittelbar nach dem Fang zu betäuben und zu schlachten, soweit sie nicht in Sonderfällen aus vernünftigen Gründen lebend gehältert werden, siehe
    Pkt 18.



    Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes schließen die Möglichkeit aus, maßige und außerhalb der Schonzeit gefangene Fische wieder ins Gewässer zurückzusetzen.

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