Ich habe von einer Änderung im Waffengesetz gehört die besagt, dass man feststehende Messer mit einer Klingenlänge die breiter als die Handfläche ist nur noch mit einem sog. kleinen waffenschein (50¤ am amt) mitführen darf.
Gilt das auch fürs Filitiermesser? Oder darf man das als Angler?
Ich geb zu ich machs auch so interesiert mich nur.
Angelmesser nur noch mit Waffenschein legal???
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das die handfläche als maß genommen wird, kann ich mir kaum vorstellen.. der unterschied z.b. zwischen ner babyhand und der von king kahn ist ein bischen groß.
zu deiner frage weiß ich leider nichts genaueres.
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Zitat von Angus
Ich habe von einer Änderung im Waffengesetz gehört die besagt, dass man feststehende Messer mit einer Klingenlänge die breiter als die Handfläche ist nur noch mit einem sog. kleinen waffenschein (50¤ am amt) mitführen darf.
Gilt das auch fürs Filitiermesser? Oder darf man das als Angler?
Ich geb zu ich machs auch so interesiert mich nur.1. der kleine waffenschein gilt NUR und AUSSCHLIESSLICH für gas- udn schreckschusswaffen und berechtigt zum führen dieser. Der Besitz bleibt weiterhin legal, nur zum führen brauch man allerdings eine erlaubnis
Ich kann das Gelaber vom kleinen Waffenschein nicht mehr hören ..2."breiter als die handfläche" wird in keinem Gesetzestext stehen.
von daher schliesse ich auf Stammtischgelaber und Panikmache.
Wenn es wirklich wichtig ist, les ich den Teil im WaffG nach und poste es
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Mein Fleischermesser in der Küche hat eine Klinge von 30 cm.
Kann mir einer erzählen, wie ich meinen "Sonntagsbraten" mit einer Klinge von ca. 8 cm in Scheiben schneiden soll?
Dieses Phänomen mit dem kleinen Waffenschein gabs schon, als ich noch in die Schule ging. Das ist schon einige Jahre her... -
Also das mit demHandflächnemals halte ich auch für völligen "Dummfug".
Welche Handfläche nehmen wir denn da ? Die von meiner Freundin oder von meinemSohn ?
Oder vielleicht meine ? Meine wäre ja noch okay . -
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Zitat von Tobbes
Das wäre gut! Dann könnten wir alle mit nem Samurai Schwert rumlaufen!
*lol* Das stimmt allerdings.
Aaaaber....es gibt irgendein Gesetz, das bestimmt, wie lang die Klinge eines feststehenden Messers sein darf, das man mit sich führt....ich weiß nur nicht, wo man das finden könnte.
Gibts denn keine Polizisten hier ??
Die müssten das doch wissen. -
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Mensch Riot, Du bist ja wieder richtig gut drauf :p
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Zitat von schorsch
Mensch Riot, Du bist ja wieder richtig gut drauf :p
ne nur waffengesetz, kleinerwaffenschein, stammtischmutmaßungn und polizeiauskünfte sind n reizthema bei mir...
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Zitat von riotkid
ne nur waffengesetz, kleinerwaffenschein, stammtischmutmaßungn und polizeiauskünfte sind n reizthema bei mir....... wie so viele andere Themen auch :p
Gruß,
Peter -
Also,
so lange jemand Angeln geht, und nicht mit nem Fleischermesser in die Disko.... so lange ist das alles auch o.k. .
Abgesehen davon, Angler müssen ein Messer dabei haben. Über die Länge steht nichts geschrieben.Ich frage mich worüber sich alles Gedanken gemacht werden kann. Wenn jemand vernüftig und verantwortungsvoll und als Angler ein Messer bei sich führt, dann muss er sich auch keine Sorgen übers Recht machen.
Allerdings ... wir könnten überlegen, welche alternativen es statt Messer gäbe...
... ich bin für`n Laserschwert
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Also, ich denke mal, ich kann im Laufe des Tages konkret dazu Auskunft geben.
Da ich kein Problem mit der Polizei habe, habe ich vorhin kurzerhand auf der Notrufleitung (ja sorry, ich wußte sonst keine Nummer der Polizei) angerufen und mal nachgefragt.
Der Polizist war super nett und fand die Frage ebenso interessant wie ich. Er will nun mal ganz genau nachschauen und ruft mich nachher wieder an - auf einer anderen Leitung. -
Laserschwert fände ich auch extrem okay !
Und für die Hosentasche noch ein Lasertaschenmesser :p -
Zitat von Schröderin
Er fand die Frage ebenso interessant wie ich, schaut nun mal ganz genau nach und ruft nachher zurückTypisch Schröderin!
Dank Kirsten werden demnächst alle Angler rund um Giessen wegen unerlaubtem Waffenbesitz
am Teich festgenommen und zu Wasser und Brot verurteilt!Armer Volker
Gruß,
Peter -
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Er meinte, beim Angeln wäre das ja sowieso kein Problem, obwohl da die gesetzlichen Allgemeinbestimmungen ebenso gelten wie beim Mitführen von Messern sonstwo.
Es sei nur eben was anderes, wenn man so ein Messer zum angeln mitnimmt, das würd in der Regel keinen interessieren. (Auch die Polizei net :p ) -
Hier der Text eines Merkblattes für Verkäufer von Messern:
ZitatMerkblatt Waffenrecht und Schneidwaren
Durch das am 01.04.2003 in Kraft getretene Waffenrechtsneuregelungsgesetz hat das Waffenrecht teilweise einschneidende Veränderungen erfahren. Nachstehend geben wir einen kurzen Überblick über die Vorschriften, die seither beim Erwerb von Schneid-waren zu beachten sind.
Die gesetzliche Neuregelung unterscheidet grundsätzlich zwischen Messern bzw. sonstigen Gegenständen, die unter den Begriff der Verbotenen Waffen fallen, und solchen, die zwar nicht grundsätzlich verboten sind, aber gewissen Verkaufsbeschränkungen unterliegen.
Wurfsterne, Schlagringe und ähnliche Gegenstände
Bereits nach altem Recht handelte es sich bei Schlagringen und Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind z.B. Füllfederhalter oder Spazierstöcke, die eine Klinge in sich bergen, um verbotene Gegenstände, die weder hergestellt noch in Verkehr gebracht
werden durften. An dieser Rechtslage hat sich nichts verändert. Neu ist, dass nunmehr auch Wurfsterne zu den verbotenen Gegenständen gehören.Spring- und Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser
Spring- und Fallmesser galten nach bisherigem Recht als sogenannte verbotene Gegenstände, die einem Herstellungs- und Verkaufsverbot Unterlagen. Eine Ausnahme galt immer dann, wenn sie als Taschenmesser-ähnlich zu bezeichnen waren. Für Faust bzw. Butterflymesser fehlte eine gesetzliche Regelung ganz, was zu einer großen Unsicherheit und Unabschätzbarkeit ihrer Klassifizierung führte.
Durch die gesetzliche Neuregelung sind diese Unwägbarkeiten endlich beseitigt.
Erlaubt sind demnach Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), sofern die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist,
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20% ihrer Länge aufweist,
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Zu beachten ist jedoch die Einschränkung, dass der Umgang mit diesen Messern nur Personen gestattet ist, die das 1 8. Lebensjahr vollendet haben. Dies sollte insbesondere auch bei der Gestaltung von Werbung für die genannten Springmesser berücksichtigt werden.Alle übrigen Springmesser sowie Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbständig festgestellt werden (Fallmesser), stellen nunmehr verbotene Waffen dar, mit denen der Umgang nicht erlaubt ist, wobei der Begriff Umgang das Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, lnverkehrbringen, Herstellen und Handeln umfasst. In Bezug auf Messer mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser) sowie Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser), gilt seit der Novellierung des Waffenrechts, dass sie nunmehr ausnahmslos unten den Begriff der verbotenen Waffen fallen, mit denen der Umgang verboten ist.
Hieb- und Stoßwaffen
Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition um Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Darunter fallen u.a. Schwerter, Dolche und Säbel. Der Umgang mit ihnen ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gänzlich verboten ist er im Reisegewerbe, auf Messen, Volksfesten und bei Sammlertreffen.
Sonstige Taschenmesser
Diese Messer sind auch nach der gesetzlichen Neuregelung frei verkäuflich.
Der Inhalt dieses Merkblattes ist sowohl mit dem Bundesinnenministerium als auch mit dem Bundeskriminalamt abgestimmt.
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@ Kailash
Das beantwortet allerdings nicht die Frage, ob Messer mit feststehender Klinge
in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen ...Gruß,
Peter -
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Zitat von Taxler
@ Kailash
Das beantwortet allerdings nicht die Frage, ob Messer mit feststehender Klinge
in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen ...Gruß,
Peter
Wie wird die Öffentlichkeit da definiert?
Ist im Angelkoffer Öffentlichkeit, oder erst wenn ich es offen am Gürtel trage?
Allerdings mache ich mir da keine Gedanken darüber, ich nehme mein
Messer im Angelkoffer mit und gut.Aber vielleicht weiß da ja noch wer besser Bescheid mit Quellenangabe,
denn eine Polizistenauskunft nützt garnichts, da sagt auch jeder was anderes. -
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