Frage zum hessischen Fischereigesetz (Jugend...)

  • Hallo Leute!


    Ich habe eine Frage zum hessischen Fischereigesetz. Es steht dort folgendes:


    § 26


    Jugendfischereischein


    (1) Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden.


    (2) Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dürfen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben. Die Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.



    Ich habe das von einer normalen Internetseite, (fragt mich nicht welche).


    Ist dieses Gesetz aktuell und korrekt?



    Das würde ja heissen, dass ich schon alleine als Fünfzehnjähriger mit meinem Freund, einem Sechzehnjährigen, der auch angelt und auch im Besitz eines Fischereischeins ist, fischen gehen dürfte, oder?


    mfg


    allroundermartin

  • Zitat von allrounderMartin

    (2) Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dürfen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben.........



    Das würde ja heissen, dass ich schon alleine als Fünfzehnjähriger mit meinem Freund, einem Sechzehnjährigen, der auch angelt und auch im Besitz eines Fischereischeins ist, fischen gehen dürfte, oder?


    Frage beantwortet? ;) Dein Freund ist leider noch nicht 18...



    Gruß


    _-ALLROUNDER-_

    'If the fish are feeding, one rod is enough. If they are not feeding, two rods are too many.' R.Walker

  • Würdest du in Bayern wohnen, könntest du ...


    ... mit zehn Jahren einen Jugendfischereischein erhalten.
    ... mit zwölf Jahren die Fischerprüfung ablegen. Und bei deren Bestehen ...
    ... mit 14 Jahren einen Fischereischein auf Lebenszeit erhalten und ohne
    Begleitung fischen gehen.


    Ich wusste nicht, dass Hessen in der Gesetzgebung weit mehr restriktiv ist.

  • Ich hab gedacht er hat noch den Jugendschein, da er den richtigen doch laut Absatz 1 erst ab 16 kriegt oder?


    Tinca:


    Gehts noch a bissl patziger, bitte?
    Wenns ihm helfen willst ist ja in Ordnung,
    aber musst dann mich so anmachen?
    Da hilft auch kein ;) ....




    Gruß


    _-ALLROUNDER-_

    'If the fish are feeding, one rod is enough. If they are not feeding, two rods are too many.' R.Walker


  • Muss mich wohl etwas entschärfen, hab ich gemerkt als ichs nochmal durchgelesen hab.


    Also bevor Streit aufkommt: Ich hab damit gemeint, dass es vielleicht besser gewesen wäre, die Antwort etwas mehr auszuformulieren als auf einer Zeile.
    Wenn ich den Text falsch interpretiert hab tuts mir leid.
    Aber deine Antwort (tinca) ist wohl auch keine große Hilfe wenn du nicht etwas mehr dazu schreibst.


    Ziemlich schwer sich ohne den anderen zu sehen (Mimik etc.) korrekt auszudrücken.... :roll:



    Back to topic:


    Ich hab nochmal nachgeschaut und hab vom VDSF diesen hier gefunden:


    "Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, S. 776, vom 28. Dezember 1990
    (zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des hessischen Fischereirechtes und weiterer Rechtsvorschriften vom 01. Oktober 2002, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, vom 09. Oktober 2002, S. 614):
    .
    .
    .
    VIERTER TEIL


    Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang



    § 25
    Fischereischeinpflicht


    (1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.


    (2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.


    ...


    § 26
    Jugendfischereischein


    Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben.
    ...


    § 28
    Fischerprüfung


    (1) Ein Fischereischein kann unbeschadet des § 26 erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Der hessischen Fischerprüfung stehen staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfungen der anderen Bundesländer gleich.


    (2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:


    1. Jugendliche für die Erteilung eines Jugendfischereischeines, ... "


    Quelle: Landesverband Hessen

    Das heißt doch, dass man erst ab 16 alleine gehen darf ( "...unbeschadet § 26..."), zuvor braucht man unabhängig vom Jugendschein eine volljährige Aufsichtsperson mit Fischereischein!?

    So viele Scheine ... (fast wie an der Uni... :lol: )


    Also korrigiert mich, wenn ich falsch liege!



    Tinca: Ich hoff du verstehst mich.? Wenn nicht PN. OK?



    Gruß


    _-ALLROUNDER-_

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  • So isser halt... ;)


    Aber in der Sache hat Tinca recht.
    Nach meiner Lesart dieses Gesetzes müsste Martin mit seinen 15 Jahren auch mit dem Jugendfischereischein schon alleine angeln gehen können,
    sogar ohne seinen 16-jährigen Freund mit dem "richtigen" Fischereischein.

  • Uuups - gleichzeitig gepostet...
    Nun haben wir zwei widersprüchliche Gesetzestexte.


    Bis auf die Pflicht zur Beaufsichtigung durch einen volljährigen Fischerischeininhaber für Jugendliche bis 16 Jahren (wie ist es aber, wenn ein Jugendlicher mit 14 Jahren die Fischerprüfung abgelegt und einen "richtigen" Fischereischein erhalten hat?) scheint es in Hessen nun doch genauso wie in Bayern zu sein...

  • Zitat von TincaTinca

    Wenn ich patzig bin, sieht dat anders aus ;)


    OK :oops: falsch interpretiert... :D



    reverend:
    Ich hab auch zuerst gedacht, dass es so ist wie in Bayern.
    Da steht aber "...unbeschadet des § 26...",
    d.h. es gilt trotz Fischereischein die Aufsichtspflicht bis 16, oder nicht?!



    Gruß


    _-ALLROUNDER-_

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  • Allrounder: Genauso ist es.
    Wenn ich die beiden §§ zusammenlese, muss sich ein 14-Jähriger bzw. - in deinem Fall 15-Jähriger, auch wenn er die Fischerprüfung abgelegt und einen Fischereischein erworben hat, von einem volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigen lassen.
    Und zwar solange, wie er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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