verletzte Fische zurücksetzen

  • Wenn ihr z.B. eine maßigen Hecht in der Schonzeit fangt und seht dass er schon beim einkurbleln leicht blutet würdet ihr den wegen der Schonzeit zurücksetzten oder abschlagen.

  • Was steht denn im Fischereigesetz und in den Ausführungsbestimmungen? Das sind Gesetze und keine Diskussionsgrundlagen!

  • Kommt auf die Gesetzeslage und den Laichzustand des Fisches an.
    Am besten immer mit dem Gewässerwart oder Fischer absprechen, ich würde einen leicht blutenden Hecht der noch nicht abgelaicht hat mit sicherheit zurücksetzen, auch wenn sein Schicksal ungewiss ist.
    Wenn der gleiche Hecht schon abgelaicht hat und blutet würde ich ihn abschlagen und verwerten (Aber wie gesagt mit dem verantwortlichen des Gewässers besprechen, in den meisten Fällen muss man selbst halbtote Fische wieder reinsetzen :!: )

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    Lange Rede-Kurzer Sinn , Glatteis für die Eselin
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    Don't just stand there and watch ...

  • Das hat weder was mit dem Pächter/Besitzer des Gewässers zu tun, noch kann Dir da ein Gewässerwart weiterhelfen.
    Hierfür gibts ganz klare Bestimmungen in der Landesfischereiordnung und nur die zählen !
    Ich denke die sind fast überall gleich, keine Frage also. Zurücksetzen !!!

  • Zitat von Zanderschreck

    Das hat weder was mit dem Pächter/Besitzer des Gewässers zu tun, noch kann Dir da ein Gewässerwart weiterhelfen.
    Hierfür gibts ganz klare Bestimmungen in der Landesfischereiordnung und nur die zählen !
    Ich denke die sind fast überall gleich, keine Frage also. Zurücksetzen !!!



    Sehe ich genauso, da is kein Verhandlungsspielraum!!!!

  • ich wollte das ja nur wissen weil ich am 10 .4. mit einem freund beim fischen war und da haben wir als beifang beim barschangeln einen hecht erwischt und mein kumpel hat wegen der schonzeit wieder reingeschmiessen obwohl an den kiemen stark verletzt war.

  • Zitat von RMD-Kanal Angler

    Ich würde ihn auch wieder zurücksetzen in unserem verein gibts ganz klare bestimmungen wenn n fisch in der schonzeit fängt ist er wieder zurückzusetzen egal ob lebensfähig oder nicht.


    Als ich meine Fischerprüfung gemacht habe, habe ich gelernt das ein nicht überlebensfähiger untermaßiger Fisch waidgerecht abzuschlagen ist. Hat sich das geändert?

  • Zitat von goldesel


    Als ich meine Fischerprüfung gemacht habe, habe ich gelernt das ein nicht überlebensfähiger untermaßiger Fisch waidgerecht abzuschlagen ist. ...


    Allerdings geht der Satz noch weiter:


    ... waidgerecht abzuschlagen ist, in kleine Stücke zerschnitten zurück ins Wasser zu werfen,
    bzw. zu vergraben ist.
    Auf keinen Fall darf er zur Verwertung mitgenommen werden!


    Ist eigentlich recht eindeutig deffiniert 8)


    Gruß,
    Peter

  • Zitat von Taxler

    Ist eigentlich recht eindeutig deffiniert 8)


    Nur sollte man es sich gelegentlich mal wieder durchlesen! Gesetze ändern sich bisweilen. :shock:


    Aber das ist ja sooo anstrengend...

  • Äh... Peter:
    Das kommt doch auf die jeweiligen Gewässerbestimmungen an, die der Bewirtschafter in die Erlaubnisscheine schreibt...


    An unseren Vereinsgewässern (an denen es keine Gäste - Erlaubnisscheine gibt und an denen deshalb nur Vereinsmitglieder angeln) gilt:


    Zitat

    "Untermaßig verletzte Fische, die nach dem Tierschutzgesetz getötet werden müssen, sind in die Fangliste mit entsprechendem Vermerk einzutragen und fallen unter das Fanglimit."


    Vom Verwertungsverbot ist da nichts zu lesen.
    Es gibt auch keine gesetzliche Bestimmung, die das Zerstückeln oder Vergraben solcher Fische vorschreibt.


    Wie gesagt: an unseren Gewässern gibt es keine Gastfischer. Die vereinsinterne Disziplin baut also dem befürchteten Ausreden-Raubbau allein ausreichend vor. Wer lässt sich schon gerne für lauter untermaßige Fische anschauen, wenn er am Ende der Saison die Jahreskarte abgibt?


    Dass durch solch ein rigoros durchgesetztes Aneignungsverbot an vielen Gewässern dem Raubbau gewehrt werden muss, ist leider eine unvermeidbare Saktion gegen die Unvernunft vieler Angler, die keine Verantwortung für ihr (gastweise) befischtes Gewässer zeigen.

  • Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVfiG)
    Auszug aus §25 Abs.1 AVFiG :


    Untermaßige und während der Schonzeit gefangene nicht lebensfähige Fische hat der Fischer unmittelbar nach dem Fang tierschutzgerecht zu töten und zu verwerten. (...)


    Taxler: da steht nix vom verbuddeln oder in Stückchen verfüttern :shock:

  • Zitat von goldesel

    Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVfiG)
    Auszug aus §25 Abs.1 AVFiG :


    Untermaßige und während der Schonzeit gefangene nicht lebensfähige Fische hat der Fischer unmittelbar nach dem Fang tierschutzgerecht zu töten und zu verwerten. (...)


    Taxler: da steht nix vom verbuddeln oder in Stückchen verfüttern :shock:


    zu verwerten... :shock: :shock: :shock: untermaßige und geschonte fische??? nun ja, in bayern war schon immer alles anders (siehe nacktangelverbot)!


    in NRW gilt...


    LFischO §4
    (1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen.
    Muß mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.


    noch fragen?! hier ist alles geregelt! wie andal schon sagte, das sind gesetze und keine diskussionsgrundlagen!


    *sonnenkind

  • Zuerst einmal gehe ich grundlegend davon aus das keiner von euch untermaßige, in der Schonzeit gefangene Fische ohne Verletzung tötet und behauptet die wären nicht mehr überlebensfähig gewesen.


    Dies nur mal als Grundlage für ein Fachgespräch.


    Gastangler gibt es hier kaum (bei 250¤/Jahr kein Wunder) :roll:


    Wie ich angesprochen habe ist das von Bundesland zu Bundesland verschieden (Gesetzlich), bin aber dennoch der Meinung das ein gewissenhafter Angler sich gelegentlich über solche Fälle beim ansäßigen Fischer informieren sollte.


    In meinem Fall züchtet unser Fischer die Brutfische selbst, und kauft keinen Besatz dazu. Anfangs war ich auch recht verstört das er massig Zander während der Schonzeit mit Netzen rausholt, die er zwar auch schlachtet und verkauft, aber dennoch die Eier rettet und somit neue Zander produziert.


    Es ist doch immer der gleiche Schwachsinn - wie beim C&R ;)
    Auf der einen Seite wirf den Fisch halbtot und blutend in die Fluten, auf der anderen Seite hat man ihn aus Spaß geangelt und ist nen ganz ein fieser Tierquäler...

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  • Zitat

    zu verwerten... untermaßige und geschonte fische??? nun ja, in bayern war schon immer alles anders (siehe nacktangelverbot)!


    Das gibt es auch in Bayern nicht. Allerdings kenne ich auch keinen Nacktangler... :D


    Falls du das Nachtangelverbot meinst:
    Das ist mit Wirkung vom 01.01.2005 auch im bayerischen Fischereigesetz
    und in der AVFiG aufgehoben.


    Allerdings besteht es in den meisten Regierungsbezirken nun durch entsprechend geänderte Bezirksverordnungen fort. :? :(


    Wie der Vorposter schon schrieb: Fischereirecht ist Ländersache - und damit von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich.

  • Zitat von Schleihunter23

    Wie ich angesprochen habe ist das von Bundesland zu Bundesland verschieden (Gesetzlich), bin aber dennoch der Meinung das ein gewissenhafter Angler sich gelegentlich über solche Fälle beim ansäßigen Fischer informieren sollte.


    Aber an bestehende gesetze muss sich der Gewässerbesitzer oder ansäßige Fischer auch halten.(Dachte ich)

  • Klar. Ich sagte ja auch nichts anderes. :o


    Er darf für sein Gewässer nur die gesetzlichen Bestimmungen verschärfen - wie an den unterschiedlichen Regelungen zum Aneignungsverbot ersichtlich ist.


    Klartext: Wenn es bei euch im Fischereigesetz von NRW geschrieben steht, wie oben zitiert, dann ist es auch so zu praktizieren.


    Nur steht es eben nicht in den Fischereigesetzen anderer Bundesländer.

  • So ist es ja auch.


    Eine Landesregierung erläßt ein Fischereigesetz, auf dessen Grundlage wird dann eine Fischereiverordnung erstellt. Die gilt dann als Basis für das ganze Bundesland und darf inhaltlich nicht ohne Zustimmung unterschritten werden. Ausnahmen können fallweise und auf schriftlichen Antrag genehmigt werden.


    Gibts in dem BL auch noch Regierungsbezirke, so können die, abweichend von der FVO, die Bestimmungen verschärfend abändern. Ebenso können Rechtsinhaber die die Zügel auch noch einmal anziehen.

  • Dachte ich auch .. scheint aber nicht so zu sein.


    Nun gut, im Falle des Zanders wird es bei uns wohl kompliziert:


    Der Zander an sich hat in Schleswig-Holstein meines erachtens keine gesetzlich vorgeschriebene Schonzeit, bei uns im See aber eine vom Fischer aufgelegte vom 1.1 - 31.5 (nicht gerade kurz), der Fischer fängt die aber wie gesagt trotzdem und züchtet dann neue Zander aus den Eiern.


    Btw... ich war grad mit dem Hund los und der Fischer rasselt zur Zeit begeistert mit 2 Zugnetzen über den See ;)

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