Die neue Fassung des niedersächsischen Fischereigesetzes erliest sich jedoch so:
Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den im § 31 Abs. 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen.