Schonzeiten an Privatgewässern?

  • Hallo zusammen


    Ich wohne in Rheinland-Pfalz, in der Nähe von Koblenz. Ein paar Freunde und ich haben einen Teich gepachtet und wollen diesen regelmäßig besetzen und natürlich auch beangeln.
    Jetzt steht aber in der blauen Karte, dass es laut §18 Landesfischereiverordnung eine Frühjahrsschonzeit für anscheinend alle offenen Gewässer gibt und für alle die nicht offen, demnach geschlossen sind, laut §19 der gleichen Verordnung eine Winterschonzeit.
    Ist jemandem eine entsprechende Vorschrift bekannt, in der private Gewässer von dieser Verordnung ausgenommen sind.
    Gewerbetreibende dürfen ja auch ihre Forellenseen im Winter öffnen.


    Ich hoffe, dass mir einer da weiterhelfen kann.
    Gruß Dickbarsch

  • Das ist ja mal ne Frage!
    Ich sage mal das Du an die Schonzeiten des Bundeslandes sowieso gebunden bist, aber wie das jetzt als Pächter ist, ich weiß nur das Du als Pächter eigene Schonzeiten, oder Beziehungsweise erweiterte Schonzeiten und Schonmaße an Deinem Gewässer verhängen darfst, aber wenn es im Gesetz steht, wird das wohl auch so sein, solange das Gewässer nicht komerziell genutzt wird.


    Aber Du wirst morgen sicherlich einige Antworten bekommen von Leuten die sich in den rechtlichen Dingen richtig auskennen.


    Ein paar Freunde von mir hatten privat drei Teiche gepachtet und die haben keinerlei Auflagen bekommen, außer die gesetzlich geltenden Schon Zeiten und Maße, an die ja so viel wie ich weiß jeder gebunden ist.


    Gruß... Udo

  • Zitat von Wolf_74

    Eigentlich sollte sich diese Frage erübrigen, meiner Meinung nach sollte man die Fische in ihren Schonzeiten (Laichzeiten!) in Ruhe lassen. Egal ob eigenes Gewässer oder nicht!


    Der Meinung bin ich auch. Aber nichts desto trotz ist man auch an Privatgewässern an gesetzliche Schonzeiten und Schonmaße gebunden. Hiervon abweichende Bedingungen, wie sie in Angelvereinen gang und gäbe sind, sind nicht zulässig, will meinen dass z.B. Vereine sagen : Der Hecht hat ein Schonmaß von z.B. 70 cm und nicht wie gesetzlich 50 cm. Dies sind lediglich vereinsinterne Regelungen, die gesetzlich nicht bindend sind. Der Fänger eines 50er Hechtes darf diesen Fisch von gesetzes wegen entnehmen, auch wenn das interne Schonmaß 70 cm beträgt. Ob dies sinnvoll ist, sei mal dahingestellt und steht nicht zur Diskussion. Die einzige Maßnahme ist dann ein Ausschluss aus dem Verein, da gegen Teile der Satzung verstoßen wird.


    Aber definitiv ist JEDER, egal ob Verein oder Privatmann an die geltenden Fischereigesetze gebunden.


    Zum Thema Forellen im Forellenzirkus: Hierbei handelt es sich meist um Regenbogenforellen, die meines Wissens keiner gesetzlichen Schonzeit unterliegen (korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege). Sollte das "Angebot" im Forellenzirkus jedoch nicht auf Regenbogenforellen beschränkt sein, sondern auch Besatz von z.B. Bachforellen oder Karpfen.... getätigt werden, gelten hier natürlich auch die gesetzlichen Vorgaben

  • Diese Aussage ist so nicht richtig.


    Abhängig vom zuständigen Landesfischereigesetz darf ein Bewirtschafter sehr wohl Schonzeiten verlängern, Schonmaße erhöhen, oder vollständige Fangverbote aussprechen, die über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehen. Nicht erlaubt ist die Unterschreitung der gesetzlichen Vorgaben. Wobei hier aber Ausnahmen durch die Fischereibehörde genehmigt werden können. Beispielsweise bei Hechten in reinen Salmonidengewässern.


    Prinzipiell ist aber ein Bewirtschafter an die vorgegebenen Schonzeiten und Schonmaße gebunden. Abhängig davon, ob es sich um ein geschlossenes, oder offenes Gewässer im Sinne des FiG handelt. Gesetze werden nicht deshalb unwirksam, nur weil es sich um eine private Liegenschaft handelt!


    Nachzulesen in allen Fischereigesetzen der Bundesländer der BRD und daher teilweise etwas unterschiedlich ausfallend.

  • Ich kenne mich zwar nicht mit diesen Gesetzen aus aber denke doch das es alleine der Fische wegen es schlau wäre sich an die in "öffentlichen" Gewässern vorhandenen Schonzeiten zu halten, da es auch den Fischen zugute kommt.


    Für mich macht es wenig Sinn Fisch zu besetzen und ihn dann abzufischen. Wenn ihr nicht unbedingt jedes Jahr neu besetzen wollt, solltet ihr den Fischen ihre Laichzeiten lassen damit Mensch und Tier dauerhaft was davon haben!

    !!!mehr als nichtsfangen kann man nicht!!!


    spreche hiermit für alle rhein herne kanal angler ;) ihr wisst was ich meine

  • Die gesetzlichen Schonzeiten müssen eingehalten werden!
    Jedoch bieten einige Fischereiverordnungen Ausnahmen für bestimmte Fischarten in kommerzielle Angelanlagen.
    Natürlich darfst Du das ganze auch als Fischzuchtbetrieb anmelden. Dann darfst Du jederzeit Fische entnehmen um sie umzusetzen oder zu veräussern.
    Kann mir aber keinen Grund vorstellen warum ein Zuchtbetrieb während der Laichzeit (da entsteht Geld) die Fische bei ihrer Arbeit stört!

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