Darf ich das???

  • Hallo zusammen und erstmal ein frohes neues Jahr.


    Meine Frage nun: Ich möchte demnächst am Mittelkanal angeln und bekomme auch problemlos die Karte hierfür. Ich dürfte hierfür auch das Gelände einer direkt am Kanal liegenden Firma benutzen. Darf ich von dort angeln auch wenn es vieleicht für andere verboten ist?


    Gruß Fugasi

  • Die anglerische Nutzung für das Gewässer hast Du mit dem Erwerb der Karte erhalten.
    Wenn Du die Erlaubnis des Grundstückseigentümers des Firmengeländes hast sein Gelände zum Angeln zu betreten,
    dann darfst Du natürlich von dessen Grund aus den Kanal beangeln.
    Ausgenommen, es bestünde ein ausdrückliches Verbot des Fischereiberechtigten,
    entlang diesem Uferstreifen des Firmengeländes zu angeln.


    2 verschiedene"Besitzer" - 2 unterschiedliche Rechtsgrundlagen.


    Gruß,
    Peter

  • Eigentlich darf am überall angeln, sowas nett sich Ufernutzungsrecht.
    Es sei denn es steht auf Deinem Ticket ein ausserordentliches Verbot zur Nutzung dieses Abschnitts, dann darfst Du nicht, selbst wenn es Dir der Firmeninhaber erlaubt.
    Eigentlich ganz einfach :) .

  • Zitat von Zanderschreck

    Eigentlich darf am überall angeln, sowas nett sich Ufernutzungsrecht..


    Gewaltiger Irrtum der eventuell fatale Folgen haben kann.


    Bei Privatgrundstücken und/oder gar eingezäunten Firmengeländen steht bei nicht legitimiertem Betreten,
    eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch im Raum.


    Das Ufernutzungsrecht ist bei Privatbesitz solange beschnitten, bis eine anderslautende Rechtslage erwirkt wurde.


    Gruß,
    Peter


  • Stimmt hast Recht Peter !
    Privatgelände und Firmengelände sind da ausgeschlossen und nur mit der Erlaubnis des Eigentümers zu betreten.


    Hier mal das aktuelle Recht aus Sachsen.


    Uferbetretungsrecht


    (1) Entsprechend § 17 tgba.org Sächsisches Fischereigesetz bestehen uneingeschränkte Uferbetretungsrechte nur für öffentliche Grundstücke soweit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Ohne Genehmigung des Eigentümers dürfen landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Viehweiden, auch mit Weidezaun eingefriedete, zur Ausübung der Angelfischerei am Ufer betreten und benutzt werden. Zur Erreichung des Ufers sind grundsätzlich vorhandene Wege zu benutzen und in jedem Fall ist die Vegetation zu schonen.


    (2) Die Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist erforderlich für das Betreten von Gebäude- und Grundstücksteilen die unmittelbar zum Haus-, Wohn-, Hof- bzw. Hausgartenbereich gehören, auch wenn die Einfriedung des Ufers fehlt.


    (3) Das Betreten aller Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.


    (4) Ist der Inhaber des Fischereirechtes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstückes oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer erfolgen muss, gilt mit Abschluss eines Pacht- oder Erlaubnisvertrags die Erlaubnis zum Betreten, in zumutbarem Umfang, als erteilt.


    (5) Beim Abstellen von Fahrzeugen ist analog zu verfahren, dabei sind wenn vorhanden, Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum zu nutzen.


    (6) Jeder Angler ist verpflichtet, sich über örtliche Regelungen des Uferbetretungsrechtes zu informieren und sich entsprechend zu verhalten.

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