Rechtsgrundlage gesucht

  • Jaja, mal wieder das leidige Thema lebende / tote Köderfische.


    Ich weiß, es wurde bereits viel hier im Forum diskutiert, aber trotzdem hab ich bisher noch keine Antwort auf meine Frage gefunden.


    Um es vorwegzunehmen: Ich bin gegen eine Nutzung des lebenden Köderfisches. Erstens ist es ja bekanntlich Verboten und zweitens entspricht es nicht meinen ethischen Vorstellungen gegenüber der Kreatur Fisch .
    Nun denn.
    Ich bin auf der Suche nach einer detailierten Rechtsgrundlage, die die Nutzung des lebenden Köderfisches verbietet.


    Im Tierschutzgesetz bin ich nicht auf eine direkt gültige Klausel gestoßen.
    Wird hier einfach der Grundsatz im § 1 ("Niemand darf einem Tier ohne triftigen Grund Schmerzen oder Leid antun") zugrunde gelegt, oder gibt es noch weiterführende Gesetzliche Regelungen ?
    Auch im Fischereirecht bin ich nicht fündig geworden.


    Vielleicht kennt ja jemand die genaue Klausulierung des Verbotes.

  • o.k. die bibel regelt vielleicht nur die ethischen grundsätze...


    aber mal ernsthaft, was soll die frage? haben sie dich beim fischen mit lebenden köfi erwischt?


    und aus welchem bundesland kommst du? nur damit ich hier nicht wieder das falsche LfischG oder LfischO zitiere!


    *sonnenkind

  • Für Bayern:


    Auzug aus den Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz.


    § 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
    (1) Verboten sind
    ...
    3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,


    Die anderen FG's der Bundesländer lauten alle in etwa gleich.

  • @sonnenkind:
    Auf das Töten von Tieren zum Zwecke ihres Verzehrs ist das 6.Gebot im biblischen Kontext nicht bezogen.
    Es weißt nur das Töten von Menschen durch Menschen kategorisch (wir Theologen sagen: "apodiktisch") ab.


    Nach dem § 1 TierSchG stellt der Verzehr eines Tieres einen sogenannten "vernünftigen Grund" dar, durch den das Töten eines Tieres gerechtfertigt ist.
    Der Paragraph im Wortlaut:

    Zitat

    "(1)Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
    (2)Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."


    Aus dem Satz 2 leitet sich das Verbot des lebenden Köderfisches in den Fischereigesetzen der Bundesländer ab (wie von Andal bereits erwähnt.)
    Einen kleinen Fisch zu töten, um ihn als Raubfischköder zu verwenden, ist ein vernünftiger Grund.
    Einen vernünftigen Grund, ihm als Lebendköder "Schmerzen" (wissenschaftlich noch umstritten), "Leiden" (Stress ist auf jeden Fall als Leiden zu betrachten) "oder Schäden" (die Anköderung stellt als Eingriff oder Verwundung einen Schaden dar) gesteht das Tierschutzgesetz nicht zu.
    Das geht aus §5 Satz 1 TierSchG hervor:

    Zitat

    "An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerz verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden."

  • Zitat von reverend

    @sonnenkind:
    Auf das Töten von Tieren zum Zwecke ihres Verzehrs ist das 6.Gebot im biblischen Kontext nicht bezogen.
    Es weißt nur das Töten von Menschen durch Menschen kategorisch (wir Theologen sagen: "apodiktisch") ab.


    apodiktisch... man(n) lernt aber auch nie aus... dank unserem reverend! ;)


    *sonnenkind


  • Nein, ich wurde nicht beim Angeln mit lebendem Köfi erwischt, weil ich wie oben bereits gesagt strikt gegen die Angelei mit lebendem Köfi bin.



    Ich habe mir nur die Frage gestellt, da ich immer lese und auch in Diskussionen höre, daß ja das Angeln mit lebendem Köfi verboten ist.
    Ich habe mich daraufhin mal damit auseinandergesetzt und Gesetze durchforstet. Da ich auch keine genaue Definierung gestoßen bin, bin ich davon ausgegangen, daß es sich hierbei um ein Ableitungsverbot handelt.
    Abgeleitet aus dem § 1 Tierschutzgesetz.


    Vielen Dank dem reverend für die gute Erklärung und die Erläuterung der Ableitung.


    Da ich lediglich online in Gesetzestexten stöbere bin ich bisher noch nicht auf die Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz gestoßen(hab sie nicht gefunden, werde jetzt aber gleich nochmal etwas intensiver nachschauen ;) )


    Also bin ich jetzt schon schlauer und mein Wissensdurst wurde ein bischen gestillt :D


    Vielen Dank 8)

  • Die Z.H. haben ja auch zum Glück beim Angeln nichts mitzureden. So eine Art "Angel-Scharia" ginge uns grad noch ab!

  • Zitat von Joscha

    Ich muss sagen, mit der Bibelauslegung hättest du bestimmt viele Freunde bei den Zeugen jehovas ;)


    Das musst du mir jetzt aber genauer erklären.
    Seit wann wenden die denn auch die historisch-kritische Betrachtungsweise an? :roll:

  • Ich habe mich jetzt mal durch diverse Onlinegesetze gewälzt und konnte keine Möglichkeit finden, KOSTENFREI in die Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz des Landes Niedersachsen zu schauen.


    Man muß tatsächlich bei allen von mir gefundenen Quellen bezahlen :shock:


    Aber zumindest weiß ich jetzt, wo ich fündig werden könnte :D

  • Zitat von andal


    Dieses Portal hab ich auch schon gefunden, aber diese Ausführung scheint mir nicht vollständig zu sein.
    Es fehlen meines Erachtens einige Punkte die nicht online gestellt wurden.
    Es wird u.a. auf die Bestellung und Aufgaben des Fischereiaufsehers, Fischereigenossenschaften, Zuständige Behörden und Fischereischeinmuster, Schonbezirke, Hegepflicht und Aufhebung von Vorschriften eingegangen.
    Nur scheint es sich mir bei diesem Link grob um eine Inhaltsangabe über die Ausführungen zu handeln.
    Bsp. Zitat aus Unterpunkt "V Fischereischein" :


    "Ein Fischereischein darf nur Personen über vierzehn Jahren mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen ausgestellt werden, die entweder
    - eine Fischerprüfung abgelegt haben (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
    - die Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
    - mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das für die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzen (§ 59 Abs. 2) oder ... " Zitat Ende.


    Die hier in Klammern angegebenen Paragraphen scheinen mit der Kapitelziffer : " V Fischereischein " zusammenzuhängen.


    Folglich muß es ja auch einen Paragraphenwust in den Ausführungsbestimmungen geben. In einem dieser Paragraphen wird dann bestimmt auch das Verbot des lebenden Köfi stehen.
    Nur leider hab ich (wie schon gesagt) noch keine komplette Ausführungsbestimmung gefunden :cry:

  • Wollte mich grad mal einmischen, wo schonmal wieder das Thema toter Köfi ist:


    Einem bekannten von mir ist es passiert, das er gestippt hat, ein Rotauge fing und dieses scheinbar auch ausreichend versorgte.


    Also ab an die Grundrute und raus damit.


    Als er nach ca. 30 Minuten seine Rute einholte um an einen anderen Platz zu werfen sah er, das der Fisch noch lebte, dann hat er ihn aber doch richtig erwischt und die Rute wieder ausgeworfen.


    Meine Frage dazu ist:
    Wenn jetzt einer kontrolliert hätte und hätte gesehen, das der Fisch noch gelebt hat, obwohl er einen Kehlständigen Stich der wohl offensichtlich was hatte, hätte er seine Lizenz dadurch verlieren können?


    Gruß... Udo

  • Zitat von Udolf


    Wenn jetzt einer kontrolliert hätte und hätte gesehen, das der Fisch noch gelebt hat, obwohl er einen Kehlständigen Stich der wohl offensichtlich was hatte, hätte er seine Lizenz dadurch verlieren können?


    Kurz und knapp : Ja.



    Der benutzte Köderfisch ist waidgerecht abzutöten. Dies ist durch den Stich offensichtlich nicht geschehen, da er augenscheinlich am Herzen vorbei gegangen ist. Wobei ein vernünftiger Kontrolleur hier vielleicht ein Auge zugedrückt hätte.

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