Helfer ohne Angelschein

  • Zitat von rhinefisher

    Hi! "In Deutschland ist Alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist - im Rest der Welt ist das umgekehrt"
    Höre ich in jedem zweiten Gespräch mit ausländischen Kollegen... .
    Petri!


    Daß geht doch gar nicht, wenn Du Ausländern unsere Fischereigesetze erklärst, kugeln die sich auf dem Boden und kriegen einen Lachkrampf. Für ein Gespräch sind die dann nicht mehr zu gebrauchen :D


    Gehe nachher Madebade :D


    Auf rheinhessisch: Wärmscher bade :D

  • Hi! Es gibt so Einiges, was die zum lachen bringt... - aber grenzenlose Bewunderung ernte ich immer dann wenn ich erzähle, daß man hier, durch kein Verbot gebremst, sreckenweise so schnell fahren darf wies nur geht... .
    Das macht denen immer ganz verträumte Gesichter - es ist halt nicht Alles schlecht im Lande Goethes... :badgrin: .
    Petri!

  • Tach


    Guckt mal, da beißt sich was.


    Paragraph 25 Hess. Fischereigesetz.


    § 25


    Fischereischeinpflicht


    (1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.



    (2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.


    Daß ist der Passus um den wir uns hier rumstreiten, wenn wir nun das Untere lesen, wozu braucht es dann einen Sonderfischereischein ??? wenn eine Begleitperson zB. ein Rollstuhlfahrer, als "Hilfsperson" laut 25 Abs. 2 keinerlei Erlaubnis braucht um ein bißchen zu angeln.


    Paragraph 28 Fischerprüfung
    (3) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen könnten, wird auf Antrag ein Sonderfischereischein nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Ausübung der Fischerei mit einem Sonderfischereischein ist nur in Begleitung einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, zulässig. :gruebel: :gruebel: :gruebel:

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