Statement des VFG BW zur Aufhebung des Nachangelverbots

  • Achtung Beitrag geändert:
    Es handelt sich nicht um einen LFV, sondern um den Regionalverband VFG


    http://www.vfg-bw.org/seite3.htm


    Hier der ganze Text der Stellungnahme
    http://www.vfg-bw.org/index.php?action=seite&Seiten_ID=237


    Bitte entschuldigt meinen Fehler,


    Manfred




    Hallo,


    folgenden Beitrag musste ich leider gerade bei Fisch&Fang finden:


    "Hi zusammen,
    nachdem der LFV Bayern in seiner letzten Verbandssitzung das Nachtangelverbot aufgehoben hat, was einem Wunder gleichkommt,
    hat der Baden Württembergische Verband dieses Statement vom Stapel gelassen.
    Ich habe selten so etwas unlogisches und lächerliches gelesen - eigentlich wirklich sehr peinlich für die Herren....Maßnahmenkatalog zum Bürokratieabbau


    Aus der Tagespresse hat der Landesfischereiverband vom „Maßnahmenkatalog zum Bürokratieabbau“ erfahren und sich erst einmal gefreut. Bei näherem Hinschauen auf der Homepage des Staatsministeriums mussten wir dann aber zu unserer Überraschung feststellen, dass es künftig einen Fischereischein auf Lebenszeit geben, das Nachtfischverbot aufgehoben werden und die Anzeigepflicht für Fischereipachtverträge abgeschafft werden soll!


    Zu den genannten Maßnahmen hat der Verband aus fachlichen Sicht folgende Anmerkungen in einem offenen Brief am 24.10.2003 an den Ministerpräsident Erwin Teufel (MdL) geschrieben und darum gebeten, für die Streichung der angesprochenen Punkte aus dem Maßnahmenkatalog zu sorgen:


    Aufhebung des Nachtfischverbots
    Das Nachtfischverbot führt zu keinen wesentlichen Einschränkungen der Angelfischerei, denn der zulässige Angeltag ist mit 10 bis 18 Stunden wirklich lang genug, jedenfalls für einen vernünftigen Fischer. Eine Aufhebung des Verbots würde aber zu einer erheblichen Störung der Nachtruhe der Fische und der am und im Wasser lebenden Tierwelt führen. Vor allem Vögel wären gefährdet, aber auch andere Arten. Ferner wäre eine verstärkte Gefährdung der Pflanzenwelt der ökologisch besonders sensiblen Gewässerrandstreifen nahezu sicher. Bei Nacht ist zudem die Einhaltung eines sachgemäßen Fischfangs beispielsweise hinsichtlich Drill, Anlandung und Tötung erheblich erschwert. Ein weiteres Problem ist die Gefahr der Fischwilderei. Bei allgemeiner Zulassung der Nachtfischerei wäre eine wirksame Fischereiaufsicht nicht mehr möglich, den Aufsichtspersonen auch gar nicht zuzumuten. Die Aufhebung des Verbots würde also zu einer Gefährdung der Fischbestände führen. Nach unserer Auffassung würde somit die Zulassung der Angelfischerei zur Nachtzeit gegen Grundsätze des Natur- und Tierschutzes verstoßen und die Fischbestände gefährden. Eine Aufhebung lehnen wir als Vertreter der Fischerei und als anerkannter Naturschutzverband deshalb entschieden ab. Sie würde dem Anspruch der Angelfischer als Naturschützer nicht gerecht, sondern ihr einen schlechten Ruf einbringen und ihr ungleich mehr schaden als sie einzelnen Interessenten nützen könnte.


    Verbot zur Fischerei in der Nachtzeit
    Das Verbot der Angelfischerei zur Nachtzeit ergibt sich zwingend aus dem Schutz der in und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und aus der nicht notwendigen Beeinträchtigung ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten (Art. 20a GG, Art. 3a und 3b LV, § 13 Abs. 1). Abgesehen davon, dass dieses Verbot zu keinen fühlbaren Einschränkungen der Angelfischerei führt (die zulässige Angelzeit beträgt selbst an den kürzesten Tagen im Jahr mehr als 10 und im Sommer bis zu 18 Stunden) und aus hegerischen Gründen damit die Angelfischerei zur Nachtzeit nicht notwendig ist, muss bedacht werden, dass der Aufenthalt der Angler am Gewässer zur Nachtzeit sowohl die notwendige Nachtruhe der Fische als auch der am Wasser lebenden Tierwelt (z. B. Vögel, Kleinsäuger) gravierend stört. Durch das Betreten der Ufer mit oder ohne Beleuchtung wird die Pflanzenwelt stark gefährdet; erhebliche Schäden gerade an den ökologisch besonders sensiblen Gewässerrandstreifen (§ 1a WHG; § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG; § 68b WG; § 24b NatSchG) sind zu erwarten. Selbst bei umsichtigen Verhalten, das keineswegs immer gewährleistet ist, werden bei Nacht unter fehlender oder nur geringer Beleuchtung „Fehltritte“ mit großen Folgen nicht nur selten vorkommen. Geräusche und Erschütterungen ergänzen dies. Bei Nacht ist auch kein sachgemäßer allgemeiner Fischfang insbesondere hinsichtlich Drill, Anlandung und Behandlung angelandeter Fische einschließlich Tötung möglich. Besondere Probleme sind beim Abhaken und Zurücksetzen geschonter Fische zu erwarten, da diese Handlungen im Dunkeln stark erschwert bis unmöglich sind. Wegen Dunkelheit nicht einsehbare Hindernisse beim Wurf und Einholen der Angel können zu verzögerter Anlandung der gefangenen Fische oder gar zum Abreißen der Angelschnur führen, so dass vermehrt vermeidbare Beeinträchtigungen entkommener Fische z. B. durch zurückbleibende Haken zu erwarten sind.
    Damit verstößt die Angelfischerei zur Nachtzeit unabhängig davon, ob sie auf Raub- oder Friedfische ausgeübt wird, gegen die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insb. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 9, § 4, § 41 Abs. 1 BNatSchG, § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 2, § 3 , §§ 27 und 29 NatSchG) sowie des Tierschutzes (§§ 1 und 17 TierSchG). Diese Grundsätze stehen allen Bestrebungen auf Aufhebung des Verbots der Angelfischer zur Nachtzeit entgegen. In Natura 2000-Gebieten steht zudem das Verschlechterungsverbot der Aufhebung entgegen. Hinweise darauf, dass in anderen Bundesländern kein entsprechendes Verbot besteht oder dessen Aufhebung diskutiert wird, rechtfertigen nicht den Verstoß gegen Natur- und Tierschutzrecht. Darüber hinaus würden die Angler ihrem Anspruch als Naturschützer nicht mehr gerecht. Gerade von ihnen muss erwartet werden, dass sie die Notwendigkeit der Natur auf eine möglichst ungestörte Nachtruhe respektieren. Nicht von geringer Bedeutung ist auch, dass durch das Angeln bei Nacht praktisch der Schutz des Fischereirechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG aufgehoben wird. Weder besteht für den potentiellen Fischwilderer als Hemmschwelle die Gefahr gesehen zu werden noch ist es den Aufsichtsorganen (i. d. R. den ehrenamtlichen Fischereiaufsehern) zuzumuten, in der Nacht auf "Streife" zu gehen. Selbst die Möglichkeit, in den Pacht- und Erlaubnisverträgen im Einzelfall dieses Verbot aufzunehmen, wird nur begrenzt wirksam sein, weil dann kein generelles gesetzliches Verbot mehr besteht und damit selbst bei vertraglichem Verbot die Hemmschwelle für einen Verstoß ("der Nachbar tut es auch") weitgehend entfällt. Dass in einem Teil der Bundesländer (im wesentlichen das frühere preußische Rechtsgebiet) eine solches Verbot nicht gilt, kann das traditionell in Baden (§ 30 der Landesfischereiverordnung vom 2. Februar 188 und in Württemberg (§ 5 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Ausübung der Fischerei vom 1. Juni 1894 geltende Verbot zum Angeln in der Nacht nicht infrage stellen. Auch in vielen anderen Bereichen der Ausübung der Fischerei mit der Angel bestehen sehr unterschiedliche Regelungen (z. B. Schonbestimmungen), so dass die Angler gewohnt sind, mit unterschiedlichem Landesfischereirecht zu leben.
    Die Gründe, die für die Einschränkung des Verbots der Nachtfischerei auf Aal, Wels und Krebse (§ 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 LFischVO) ausschlaggebend waren, können nicht verallgemeinert werden. Für die Lockerung des Verbots in diesen speziell gelagerten Fällen ist maßgebend, dass die genannten Fischarten im wesentlichen nachtaktiv sind und damit zur Tageszeit kaum gefangen werden können. Außerdem wird die Fischerei auf diese Arten nur während weniger Monate ausgeübt. Abgesehen davon, dass die Fischer ihre Fanggeräte gezielt auf Wels und Aal ausstatten können, lassen die hegerischen Gründe (beide Arten müssen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts in den Beständen ausreichend befischt werden können) auch im Hinblick auf das Natur- und das Tierschutzgesetz diese Ausnahme als gerechtfertigt erscheinen. Die anderen Fischarten dagegen können in ausreichendem hegerischen Umfang bei Tageszeit gefangen werden."


    Traurig, traurig, wenn der LFV-Spitze jeder Bezug zum Angeln und zur Basis vorloren geht.
    Wen habt ihr BWler da nur gewählt?


    Gruß,
    Manfred

  • Ich bin sprachlos, ob eines solchen Schwachsinns!
    Demnächst fordern diese Herren wahrscheinlich die Schaffung eines baden-würtembergischen Globus.

  • Zitat von mzg

    Bei Nacht ist auch kein sachgemäßer allgemeiner Fischfang insbesondere hinsichtlich Drill, Anlandung und Behandlung angelandeter Fische einschließlich Tötung möglich. Besondere Probleme sind beim Abhaken und Zurücksetzen geschonter Fische zu erwarten, da diese Handlungen im Dunkeln stark erschwert bis unmöglich sind. Wegen Dunkelheit nicht einsehbare Hindernisse beim Wurf und Einholen der Angel können zu verzögerter Anlandung der gefangenen Fische oder gar zum Abreißen der Angelschnur führen, so dass vermehrt vermeidbare Beeinträchtigungen entkommener Fische z. B. durch zurückbleibende Haken zu erwarten sind.



    Au weia, die Entdeckung von Lichtquellen ist in BWs LFV noch nicht bekannt? Die Herren sind bestimmt geschockt, wenn man sie mal mit einer Fackel oder gar, Gott Bewahre, mit einer Stirnlampe konfrontieren würde.

  • Ich finde die Reaktion des LVF - BW völlig verständlich. :evil:
    Nun hat ja jeder Mensch ein Brett vor dem Kopf, es kommt dabei aber immer auf den Abstand an, hier ist Bürgernähe oder besser Anglernähe mit Brettnähe ausgeglichen worden.
    Diese Brettnähe verschlechtert natürlich die objektive Sicht der Dinge, insbesondere natürlich nachts, da helfen auch keine künstlichen Lichtquellen !


    Wo liegt eigentlich Schilda?


    Zitat

    Im Mittelalter lag mitten in Deutschland eine Stadt, die Schilda hieß. Ihre Bewohner nannte man deshalb die Schildbürger. Das waren seltsame Leute. Alles, was sie taten, machten sie falsch. Und alles, was man ihnen sagte, nahmen sie genau so, wie man es ihnen sagte. Wenn zum Beispiel jemand zu ihnen sagte: „Ihr habt ja ein Brett vor dem Kopf!“, dann griffen sie sich schon an die Stirn und wollten das Brett wegnehmen. Und wenn jemand zu ihnen sagte: „Bei euch piept es ja!“, so blieben sie ganz ruhig um genau hinzuhören. Nach einiger Zeit sagten sie dann: „Es tut uns leid, aber wir können nichts piepen hören.“.............

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  • Es ist unglaublich aber - genauso sind sie!


    Da wird Beamtenmentalität auf die Natur übertragen.
    Nach einem "arbeitsreichen" Tag hat man sich gemütlich zurückzulehnen und die Ruhe vor dem Fernseher zu geniessen. Bürgersteige sind hochzuklappen. Wehe, wenn einer vor dem Fenster auf der Strasse lacht - unverschämt! Nach Beginn der Tagesschau hat man sich als anständiger Bürger in den 4 Wänden aufzuhalten.
    Dass das Leben 24 Stunden am Tag läuft, es nachtaktive Tiere und Menschen (Taxler!) gibt, wird bei den Entscheidungsträgern völlig ignoriert, da man einen von 8:00 - 18:00h beschnittenen, komprimierten Arbeitstag eben besser reglementieren kann. (siehe in diesem Bezug Gewässeraufsicht!)


    In der Natur ist es völlig normal, dass sich in der Nacht etwas bewegt und Aktivitäten von vielen Arten erst dann vermehrt auftreten. Eine aussergewöhnliche Beeinträchtigung, die die Tierwelt aus den Angeln hebt findet in diesem Zusammenhang in keinster Weise statt.


    Grüße aus München,
    Peter

  • Von der Schwabenmetrople Stuttgart sagt man ja auch sie sei die Stadt der drei Meere.


    Tags ein Häusermeer.
    Abends ein Lichtermeer.
    Und Nachts gar nichts mehr!


    Das haben sich die Verbandsgreise wohl zu sehr zu Herzen genommen.

  • Ich habe meine Gratulation an das Präsidium bereits im Forum des Bayerischen Landesfischeriverbandes gepostet.
    Schön, dass wir uns nun die ganze Nacht am Wasser um die Ohren schlagen dürfen - sofern unsere Gattinnen damit einverstanden sind. :lol:

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