@all,
auf Wunsch einiger User werde ich mal ein wenig Lektüre einfügen.
BESONDERE BESCHRANKUNGEN
1. Es ist verboten:
a) Steine aus Uferbefestigungen zu lockern oder zu entfernen, Verankerungen für Angelruten oder
Sitzgelegenheiten in die Uferbefestigung hineinzutreiben;
b) außerhalb der erlaubten Angelzeit die Talsperre mit Booten zu befahren;
c) auf den Uferstreifen zu lagern, zelten, grillen, Boote außerhalb der ausgewiesenen Liegeplätze zu lagern und Feuer zu unterhalten;
d) an Feiertagen, Wochenenden (Sa/So) ganztägig und werktags ab 10.00 Uhr von der Sperrmauer,
der Ufer-Promenade und deren Brücke im Freizeitpark Körbecke aus zu angeln;
e) mit Blinkern, Spinnern, Wobblern und Systemen ohne Stahl- oder Kevlarvorfach zu angeln;
f) an einem Tage mehr als 3 Hechte zu fangen;
g) gefangene Fische zu verkaufen oder gegen Sachwerte zu tauschen.
2. Mit Booten sind folgende Abstände einzuhalten: von Wasserbauwerken 50 m, Anlegestellen und
Uferflächen 25m, Bojenketten 10m.
3. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Befahren der nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Wege,
4. Verbote des Fischfangs:
a) von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang; in derZeitvom 1,6, bis
30.9. ist das Nachtangeln gestattet. Die Nachtangelerlaubnis gilt nicht für die Fischereiausübung
vom Boot sowie von der Sperrmauer aus;
b) Angeln vom Eis und Angeln vom Boot aus bei Eisbildung auf der Talsperre;
c) Schonzeit für Hecht vom 1 5. Febr. bis 30. April, Zander vom 1 . April bis 31 . Mai;
d) an Badeplätzen im Umkreis von 50m auf der Wasserfläche vom 1.5. bis 1.10.;
e) Entnahme von Forellen unter 50 cm Länge;
f) das Bootsangeln auf dem Wameler Vorbecken vom 15. 02. bis 30, 6,
5. Zum Zwecke der Fischereiausübung dürfen nicht betreten werden:
a) Stellen an befestigten Uferstrecken, deren Pflaster oder Steinschüttungen insbesondere durch
fehlende oder aus dem Verbund gelockerte Steine beschädigt sind;
b) Anlegestellen (Bootsstege) für Boote und die dazugehörigen Uferflächen sowie Anlegestellen der
Personenschifffahrt während der Betriebszeiten;
c) die zum Zelten oder Baden kenntlich gemachten Stellen;
d) der Stockumer Damm und beide Ufer 50m talauf- und talabwärts;
e) der Ausgleichsweiher einschl. Abschlussbauwerk u. Tosbecken mit Stützmauern;
f) das Ufer zwischen Südseite der Staumauer u. Westgrenze des Naturschutzgebietes;
g) die Delecker Brücke;
h) die Fahrbahnverbreiterung in der Mitte der Körbecker Brücke;
i) das Ufer vom Nordende der Sperrmauer bis zum Seehof einschließlich.
Die Fanglisten sind auszufüllen und abzugeben, Fänge sind direkt nach dem Fang in die Fangliste einzutragen.
Gruß
Rudi