Hallo,
Abschnitt 5
Fischereischein und Fischerprüfung
Art. 57
(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden
Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den
Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel
1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2 den Fischfang ausüben.
was darf ich als Helfer in Bayern??