Hallo ihr beiden und Hallo, wen es noch interessiert!
Auf die kürzliche Diskusion im Welsthread hat der Jorn den Zanderschreck gebeten, sich konkreter zu äussern, bezüglich der Aussage von Zanderschreck, dass das ganze Gesetzlich geregelt sei, wie man mit den Fischen nach dem Fang zu verfahren hat. Am besten für das Landesfischereigesetz in NRW.
Da ich selber gerne die Gesetzeslage kennen wollte, habe ich dem LFV-Westfalen und Lippe e.V. eine E-Mail geschickt, damit sie mir die genaue Gesetzeslage erklären. Aus erster Hand!!
Die flogende Antwort habe ich bekommen,: >>>
Sehr geehrter Herr B.,
eine gesetzliche Regelung zur Entnahme mäßiger Fische im LFischG gibt es nicht. Die gleichlautende Vorgabe des VDSF geht auf das Tierschutzgesetz zurück, nach dem es verboten ist, einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Der Angelvorgang ist von manchen Gerichten in der Vergangenheit so ausgelegt worden. Ein sinnvoller und anerkannter Grund für den Fang eines Fisches ist die Verwertung. Damit verstößt man auf keinen Fall gegen das Tierschutzgesetz. Jeder Angler sollte seine eigene Entscheidung treffen, sich aber im Klaren sein, dass es bei catch und release zu einer Verurteilung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Möhlenkamp
Geschäftsführer
Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V.<<<
Denke, jetzt bedarf es keiner weiteren Diskusion mehr!!!
MFG Matthias