Eine abgetippte Broschüre vom Rheinischen Fischereiverband von 1880 e.V.
Unter 10 Jahren
Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in begrenztem Umfang als Helfer eines volljährigen Anglers (Fischereischeininhabers) beteiligt werden. Für ein Kind unter 10 Jahren ist ein Erlaubnisschein und Jugendfischereischein nicht erforderlich. Jedoch muss der erwachsene Angler , bei dem das Kind mitangelt, über Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen.
Das Kind unter 10 Jahren darf die Angel auswerfen, unter Aufsicht den Drill durchführen, aber weder einen Fisch abhaken noch den Fisch töten. Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, sollte ein Elternteil oder eine Person sein, die im vollem Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit sofort eingreifen können und darf sich nicht von der Angelei entfernen.
Ab dem 10. Lebensjahr
Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr darf ein Kind unter ständiger Aufsicht eines erwachsenen Anglers angeln. Der Jugendliche muss einen Jugendfischereischein besitzen und einen Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischein für das Gewässer gelöst haben. Der aufsichtführende Angler muss einen gültigen Fischereischein haben. Der Jugendliche darf mit bis zu zwei Handangeln angeln, soweit der jeweilige Fischereiausübungsberechtigte dies nicht auf nur eine Handangel beschränkt hat.
Ab dem 13 Lebensjahr kann ein Jugendlicher die staatliche Fischereiprüfung ablegen. Den Fischereischein für Erwachsene erhält er jedoch frühestens erst an seinem 14. Geburtstag.
Ab 14 mit Fischereiprüfung
Ein Jugendlicher der das 14. Lebensjahr vollendet und die staatliche Fischereiprüfung bestanden hat, verfügt über die Wahlmöglichkeit:
a) Er fischt entweder weiter in Begleitung eines erwachsenen Anglers mit dem Jugendfischereischein und dem Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeins.
b) Oder er löst den Fischereischein für Erwachsene und einen Erlaubnisschein für Erwachsene. In diesem Fall kann er alleine ohne Aufsicht angeln.
Der Fischereiausübungsberechtigte kann auch bei b) Beschränkungen erlassen, falls er dies für notwendig hält. So kann er beispielsweise nur eine Handangel erlauben.
Ab 16 Jahre
Ab dem vollendetem 16. Lebensjahr kann eine Person nur noch fischen, wenn sie die Fischereiprüfung bestanden und einen Fischereischein für Erwachsene gelöst hat. Besteht eine Person im Alter von 15 Jahren die Fischereiprüfung nicht, so darf sie ab ihrem 16. Geburtstag nicht mehr fischen. Ausnahmen hiervon gibt es nur für behinderte Personen.
Der Fischereischein
Den Fischereischein bzw. den Jugendfischereischein muss jeder Angler am Gewässer bei sich führen. Der Fischereischein bescheinigt, dass der Angler die staatliche Fischerprüfung bestanden hat. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Fischfang ausnahmslos in verantwortlicher Begleitung einer erwachsenen Person mit gültigem Fischereischein. Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind bei der Wohnsitzgemeinde des Anglers erhältlich (Ordnungsamt). Der Jugendfischereischein darf nur als Jahresfischereischein ausgestellt werden, die Gebühr beträgt 4€. Zudem ist eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe zu entrichten.
Der Fischereischein wird für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre erteilt. Die Gebühr des Jahresfischereischeins beträgt 8€, die des Fünfjahresfischereischeines 24€. Hinzu kommt die Fischereiabgabe jeweils in der gleichen Höhe. Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.
Der erteilte Fischereischein ist von der Person, für die er ausgestellt wird, persönlich abzuholen. Dabei ist die Inhaberunterschrift zu leisten.
Der Erlaubnisschein
Der Erlaubnisschein ist die Genehmigung des jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten, dass der Angler in seinem Gewässer angeln darf. Dieses Dokument wird auf den Namen des Anglers ausgestellt und ist beim Angeln mitzuführen. Erlaubnisscheine gibt es als Jahres-, Monats-, Wochen-, oder Tages-erlaubnisscheine. Sie werden auch als Jahres-, Monats-, Wochen-, oder Tageskarte bezeichnet. Der Erlaubnisschein ist beim jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten erhältlich. An größeren Gewässern gibt es zumeist mehrere Verkaufsstellen für derartige Erlaubnisscheine.
Die staatliche Fischereiprüfung
Zur Ausübung der Fischerei in der Bundesrepublik Deutschland ist der Fischereischein gesetzlich vorgeschrieben. Voraussetzung für den Erwerb eines Fischereischeines ist das erfolgreiche ablegen der Fischerprüfung.
in Nordrhein-Westfalen wird die Fischerprüfung von den Fischereibehörden der kommunalen Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte) abgenommen. Prüfungstermine werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr angesetzt.
Die Prüfung ist bei der Unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Für die Prüfung wird eine Gebühr von derzeit 50€ erhoben.
Die Fischereiprüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit schriftlichen Fragen und einem praktischem Teil.
Die schriftlichen Fragen umfassen folgende Themen:
1. Allgemeine Fischkunde
2. Spezielle Fischkunde
3. Gewässerkunde und Fischhege
4. Natur- und Tierschutz
5. Gerätekunde
6. Gesetzeskunde
Jeder Prüfling hat einen Fragebogen mit 60 aus 342 möglichen, vom Prüfungsausschuss ausgewählten Fragen zu beantworten.
Im praktischen Teil ist ein aus zehn möglichen Aufgabenstellungen vom Prüfungsausschuss bestimmtes Angelgerät für den Fischfang waidgerecht zusammen zubauen und das weitere notwendige Zubehör hinzuzufügen. Im praktischen Teil ist ferner eine ausreichende Artenkenntnis der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse nachzuweisen.
Besonders ausgebildete und qualifizierte Lehrgangsleiter in den Bezirken des Rheinischen Fischereiverbandes bereiten Sie, in enger Zusammenarbeit mir den jeweiligen Fischereibehörden, auf die Fischerprüfung vor. Die Teilnahme an einem Lehrgang ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben aber sehr zu empfehlen.
Kontaktadresse
Rheinischer Fischereiverband von 1880 e.V.
Geschäftsstelle Tel.: 02241/14735-0
Fax: 02241/14735-19
Alleestraße 1 email: [email protected]
53757 Sankt Augustin Weblink: http://www.rhfv.de
Vereinsregister Bonn Nr. 1931