Servus,
kennt sich jemand recht gut im sächsischen Fischereirecht aus?
Ich hab da folgenden Fall. Ich habe festgestellt, das auf ca. 1.5 ha meiner Grundfläche ein teil eines grösseren Karpfenteiches (ca. 8 ha) liegen. Habe ich dort nun rein gesetzlich nach §5(1) ein Fischereirecht, solange kein selbstständiges Fischereirecht nach §5(3) eingetragen ist? Was gilt nach §6 als Nebengewässer? Sind das Altarme von Fliessgewässern oder kann das auf diesen Fall angewandt werden und verliert dadurch der Grundeigentümer (also ich) sein Fischereirecht oder sind die Rechte dann nebeneinander beständig?