Na das ist doch schon mal was.
Die §§ 4 und 6 der Landesfischereiverordnung sind eindeutig. Der Wels hat in Thüringen ein Schonmaß von 50 cm, aber er unterliegt keiner Schonzeit. Hiervon kann abgewichen werden, wenn das von der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) genehmigt wurde.
Man darf also davon ausgehen, dass so verfahren wurde und die abweichende Genehmigung erteilt wurde, weil sie entsprechend begründet ist.
Wenn du nun vom Verein keine für dich aussagekräftige Antwort erhältst, dann wende dich doch ans LRA, Referat Jagdwesen und Fischerei. Die erklären es dir sicher gerne amtlich. Ich gehe davon aus, dass man dir Argumente nennen wird, an die du bisher gar nicht gedacht hast.