Frage zu den Gesetzen

  • Hallo, meine Frage bezieht sich auf die Studie die Aussagt, dass Fische kein Schmerz empfinden haben.


    Demnach würde uns beim Angeln § 17 vom Tierschutzgesetz nicht mehr betreffen.


    Demnach müsste Catch and Release erlaubt sein, oder etwa nicht?


    Was mich auch wundert ist, das es in Niedersachsen ein Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische gibt. Ist demnach ein Lebender Köderfisch
    in Niedersachsen erlaubt, wenn ein Angler der Meinung ist das es nötig ist?
    (§ 17 würde dann ja nicht mehr greifen)


    Oder ist beides Trotzdem noch verboten?

  • Das Merkblatt würde mich interessieren, aus dem hervorgeht dass lebender Köfi erlaubt ist, wenn der Angler es für nötig hält. Ebenso die Studie die beweist, dass Fische keine Schmerzen empfinden.


    Mein Wissensstand ist der: Lebender Köfi -verboten.
    Angeln mit dem Vorsatz die Fische wieder schwimmen zu lassen- verboten.

  • Es gibt m.W. nur 2 Bundesländer, in denen Catch&Release wirklich per Landesrecht verboten ist. Da aber Bundes- vor Landesrecht gilt, sind diese unwirksam.


    Grund: Im TierSchG steht eindeutig, dass man Tiere ausschließlich dann töten darf, wenn man sie "sinnvoll verwerten" kann.


    In Deutschland ist die Rechtslage ganz einfach: Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.


    Demnach gilt, ich muss den gefangenen Fisch gemäß TierSchG sogar zurücksetzen, wenn ich keine "sinnvolle Verwertung" für ihn habe. Wie diese aussieht, ist nirgends näher definiert.


    Die Studien findet man in der Fachliteratur und im Netz. Arlinghaus hat dazu gerade wieder mal Stellung genommen im Zusammenhang mit der neusten Studie, dass man kapitale Fische zur Arterhaltung sogar gezielt zurücksetzen soll.


    Der Punkt wird grad heiß diskutiert, da er für die Einführung des sogenannten "Küchenfensters" spräche, was etliche Vereine bereits eingeführt haben.

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  • Posenangler, dieses Merkblatt kenne ich nicht.


    Es steht darin aber etwas, was mir bekannt vorkommt. Wenn es ein zwingendes Bedürfnis für die Verwendung gibt, kann man dies beantragen. Ich habe mal von einem Fall in NRW gehört, in dem ein See völlig Hecht verseucht war (völliger Blödsinn, aber das war die offizielle Begründung) und daher der lebende Köderfisch für eine befristete Zeit erlaubt wurde.


    Es musste aber m.W. damals eine behördliche Genehmigung eingeholt werden. Dafür ist bei uns die untere Fischereibehörde zuständig, sprich in NRW müsste man dort vorstellig werden. Je nach Landesrecht sind es andere Behörden.


    Bevor Du ihn benutzt, würde ich mich daher schlau machen, um unnötigen Ärger zu vermeiden.


    *Ironie an* Das gilt natürlich nicht, wenn Du Wallerangler bist, denn es gibt keinen vergleichbar erfolgreichen Köder! *Ironie aus*

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  • Habe ich also "Der Fischereiausübende hat aufgrund der vorgenannten Kriterien (siehe Ziffer II) selbst zu beurteilen, ob ein Ausnahmefall gegeben ist." missverstanden?
    (Das ist ein Niedersächsisches Merkblatt, und weil das Fischereirecht Ländersache ist, kann das in NRW ganz anders aussehen)

  • Versuch es mit 0 oder 1 Footern, das sind extrem Flachläufer. Die gehen max. 30 cm tief. Ansonsten, nach der Schonzeit dann mit Oberflächenködern. Auch Frösche können in solchen Gewässern interessant sein.

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