Moin-Moin,
guckt mal was ich im Fischereirecht S-H gefunden habe. Quelle wewewe.landesregierung-sh.de
(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind
1.Fischteiche, Angelteiche und angelegte Seen, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt,
2.stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private Kleingewässer).
Punkt 1 trifft wohl bei Forellenseen zu.
(4) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
1.zum Fischfang in Gegenwart der nach § 11 zur Ausstellung befugten Person;
2.zum Fischfang in geschlossenen Gewässern.
Nach Punkt 1 ist der Forellensee ein geschlossenes Gewässer, ich kenne jedenfalls keinen Forellensee der eine Verbindung mit einem Bach, Graben oder sonst was hat.
Gruß
Fynn