Forellenteiche

  • Zanderschreck


    Ja ich bin mir sehr sicher. Zumindest im Geltungsbereich des LFischG NRW.Wie es in anderen Bundesländern aussieht kann ich dir nicht sagen.


    Er darf kontrollieren ist aber dazu nicht verpflichtet. Mit dem Hinweisschild ist er juristisch gesehen auf der sicheren Seite.


    Diese Thematik hatten wir vor einigen Monaten auf einer Weiterbildungsveranstaltung für amtlich verpflichtete Fischereiaufseher.


    Viele Grüße


    Jürgen

  • Die Fischerei mit der Handangel, so nennt man es eben auf juristisch, darf nur ausüben, wer im Besitz eines gültigen Fischereischeines (das beinhaltet alle Jahresmarken und sonstigen notwendigen Abgaben) und einer Fischereierlaubnis ist.


    Daraus folgt, die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der gültige Fischereinschein vorliegt. Der Teichbetreiber muss sich also vergewissern, dass der Kunde auch wirklich darf. Alles andere ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit und kann dementsprechend auch zur Anzeige und zur Verfolgung führen. Die Betonung liegt dabei auf dem "kann"!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!