Nicht massiger Fisch

  • Jedes Fischereigesetz sieht in seinem Geltungsbereich vor, wie in so einem Fall zu verfahren ist. In der Regel besteht ein Aneignungsverbot.


    Das heißt meist, untermaßige Fische sind, ungeachtet der Tatsache, wie sie gehakt sind, zurückzusetzen. Also im Klartext: Abhaken, oder abschneiden und wieder rein ins Wasser.

  • Einen nicht Überlebensfähigen Fisch musst du Vergraben oder dem Wasser zurückgeben. Natürlich tod.


    Ich hab aber gehört bei Aalen mach man es so dass man nur das Vorfach durchgeschnitten wird.

  • Zitat von lo

    Ich hab aber gehört bei Aalen mach man es so dass man nur das Vorfach durchgeschnitten wird.


    hm, tja sowas hört man leider immer wieder...es ist ein irrglaube, dass kleine aale, die den haken bis zum anschlag geschluctk haben den auch wieder auswürgen...
    ein 40cm Aal mit einem 1er Haken im Magensack stirbt, soviel ist sicher...da wird nichts "rausgherotzt" und auch nix "rausgedreht" oder was auch immer...ein Lebewesen mit grbrochener Magenwand stirbt in 90% aller fälle - Punkt!
    Generell ist es allerdings so, wie Andal gesagt hat, ein untermaßiger fisch ist in jedem fall zurückzusetzten, da gibt es allerdings ausnahmen in den ländern, wie zum beispiel das töten und zurückgeben ins gewässer, was ich für deutlich sinnvoller empfinde.
    Einen untermaßigen barsch mit einem großen geschluckten haken so wieder ins wasser zurückzusetzten grenzt ja schon an tierquälerei :cry:

  • Zitat von andal

    Jedes Fischereigesetz sieht in seinem Geltungsbereich vor, wie in so einem Fall zu verfahren ist. In der Regel besteht ein Aneignungsverbot.


    Das heißt meist, untermaßige Fische sind, ungeachtet der Tatsache, wie sie gehakt sind, zurückzusetzen. Also im Klartext: Abhaken, oder abschneiden und wieder rein ins Wasser.


    Ist aber nicht überall so andal
    Bei einem Fischereiverein heißt es:
    Der Fisch ist zu töten in die Fangliste einzutragen und das Vorfach mit Haken im Fisch zu lassen (wenns eine Kontrolle gibt, als Nachweis das der Fisch verangelt war)
    Bei einem anderen Fischereiverein
    Der Fisch ist zu töten kleinzuschneiden und ins Gewässer zu werfen.

  • Bei Aalen ist es durchaus möglich, dass der Haken durch die Haut rauswächst. Ich habe selber schon mal einen Aal gefangen, welchen ich 3 Wochen vorher leider verloren habe, bei dem mein Haken schon zur Hälfte aus der Haut herausgewachsen war. Das Vorfach hing noch aus dem Maul. Anhand des vorfachs konnte ich erkennen, das es sich um den selben Aal wie drei Wochen zuvor gehandelt hat.

  • Die Regelungen mit dem Vorfachabschneiden und wieder schwimmen lassen,bzw töten und vergraben kenne ich auch. Aber warum sollte man einen untermaßigen Fisch töten und danach wieder ins Gewässer zurückwerfen? Das ist doch Blödsinn. Es muss doch nicht sein das tote Fische unnütz auf der Wasseroberfläche rumschwimmen.

  • @ ötzi
    mußt Du genau lesen da steht kleinschneiden dabei :!:
    Fischfetzen schwimmen meiner Meinung nicht :roll:
    und werden meines Wissens von Aalen, Hecht und Zander gefressen.
    Es gibt tatsächlich auch Leute die so anfüttern :!:

  • Ist definitiv kein einfaches Thema.


    Bei uns zählt der verangelte untermaßige Fisch zum Fanglimit und man darf ihn entnehmen !


    Aus meiner Sicht eine sinnvolle Lösung, das Problem ist nur, dass es dann Leute geben könnte die bewusst auch nichtverangelte untermaßige Fische mitnehem und sagen: Der war verangelt...


    Bei uns klappts, da wir ein recht kleiner Verein sind in dem jeder jeden kennt

  • so iss es Franz - bei uns Dito. Und derjenige der den untermaßigen zum bluten "bringt" um Ihn dann mitzunehmen, würde den denn auch einstecken wenn er ihn eigentlich zerstückelt zurückschmeißen müßte.

  • So wie blinker chris würde ich das auch machen. Und wenn der Aufseher verlangt, dass ich das Tier wieder ins Wasser werfen soll, dann kann ich das ja auch noch machen. So bleiben mir alle Möglichkeiten offen.

  • Nicht ganz.


    Auf Antrag können von der unteren Fischereibehörde Ausnahmen genehmigt werden. Die gesetzlichen Schutzbestimmungen können aber von jedem Rechtsinhaber jederzeit verschärft werden.

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