Bestimmungen für Urlaubsangler aus dem Ausland?

  • Hallo,
    kann mir jemand sagen, welche Bestimmungen für EU-Ausländer gelten, die im Urlaub mal ihre Angelruten in Deutschland benutzen wollen? Jemand aus Holland fragt gerade im Usenet danach.


    Ich habe davon gehört, dass es Urlaubsangelscheine geben soll, ich weiß aber nicht, ob das in jedem Bundesland der Fall ist und unter welchen Bedingungen sie ausgegeben werden sollen.


    viele Grüße,
    Michael

  • So, ich habe noch mal ein paar Gesetzestexte durchgewälzt:


    S/H:
    Es kann eine Urlauber-Ausnahme Genemigung für 40 aufeinander folgende Tage erteilt werden.(Rathaus oder Ortsamt)


    HH:


    keine Chance


    Meck/P:


    Es muß nur ein Erlaubnisschein gekauft werden


    Nieders.:


    In Begleitung einer Fischereiberechtigten kann ein Ausländer ohne weiteres Mitangeln.Will er alleine Angeln, muß er sich an den zuständigen Verein oder Berechtigten wenden um einen Schein zu bekommen.


    Brandenburg:


    Der ausländische Angler darf nur mit einer abgelegten Fischereiprüfung angeln, die man in einem vereinfachten Verfahren machen kann.


    Berlin:


    Man muß ein Dokument vorlegen, das einen als Angler ausweist
    (was auch immer das heißen mag)


    Sachsen/Anhalt:


    Der Ausländer muß eine Lizenz oder die Mitgliedschaft einer Organisation
    seines Heimatlandes vorweisen.


    Sachsen:


    Der Ausländer muß einen Fischereischein nachweisen.


    Hessen:


    Der Ausländer bekommt einen Fischereischein, wenn er nachweisen kann,
    das er zuhause den Fischfang ausübt.


    Bayern:


    Der Ausländer muß glaubhaft machen, das er zuhause eine Angelbefugnis hat.


    Saarland:


    Im Saarland stellt die zuständige Ortspolizeibehörde einen Fischereischein aus.


    Rheinland/Pfalz:


    Der Ausländer brauch keine Prüfung abgelegt zu haben und können
    uneingeschrängt angeln(Pacht und Privatgewässer ausgenommen).


    Bremen:


    Der Ausländer brauch eine Erlaubnis des Pächters.
    Er darf allerdings nicht in der freien Weser angeln


    NRW:


    Der Ausländer muß ausreichende Kenntnisse vorweisen.
    Es reicht eine Mitgliedschaft in einem Verein/Verband.


    Baden/Wü.:


    Bei Aufenthalt von unter einem Monat in Deutschland wird ein Dokument ausgestellt (ohne Prüfungsnachweis)


    Bei Aufenthalt von mehr als einem Monat muß die Sportfischereiprüfung abgelegt werden.

  • Hi patman,
    da hast du dir ja richtig Mühe gemacht :roll: Herzlichen Dank!
    Das muß doch eigentlich jedem zu denken geben - da wird mit zweierlei Maß gemessen. :roll: Wie ist denn eure Meinung :?: Eine gute Ausbildung ist natürlich auch eine gute Grundlage, aber ist die Ausbildung wirklich gut? - und warum dürfen die "anderen" ohne Fischereischein fischen, wo manch ein Angler, mit Schein, bei Verstößen mit Bußgeldern rechnen muß :roll: :!:


    Gruß
    Thorsten

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