Hi Ostfriese,
da stehts drin wer kontrollieren darf.
Fünfter Teil
Überwachung der Fischerei
Abschnitt 1
Fischereiaufsicht
§ 55
(1) 1 Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führt das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven. 2 Es ist zuständige Behörde nach § 16 des Seefischereigesetzes.
(2) 1 Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Gemeinden. 2 Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für bestimmte Aufgaben auf eine Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
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§ 56
(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, bestellen das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und die Gemeinden eigene Vollzugsbeamte. Sie können auch ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen.
(2) Die Gemeinden können auch auf Vorschlag der Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigten und Fischereipächter für deren Gewässer geeignete Personen, die zu diesen in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis stehen, zu Fischereiaufsehern bestellen. Die Bestellung begründet kein Dienstverhältnis des Fischereiaufsehers zur Gemeinde.
(3) Die Vollzugsbeamten und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren. Abschnitt 2
Fischereierlaubnisschein, Fischereischein
§ 57
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft (§§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
1.
bei Anwesenheit des Berechtigten oder eines Beauftragten des Berechtigten,
2.
bei Fischereiwettbewerben und Prüfungen, die von einer anerkannten Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) veranstaltet werden.
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§ 58
(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muß folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
2.
den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
3.
den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
4.
die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
5.
die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, daß für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.
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§ 59
(1) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, die
1.
das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2.
eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder die vorgeschriebene Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder die Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben,
hat die Gemeinde ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis auszustellen. Der Fischereischein gilt für unbeschränkte Zeit.
(2) Personen, die mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das für die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzen, kann ein Fischereischein auch ohne Prüfung ausgestellt werden.
(3) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1.
die betreut werden (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
die gröblich oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben.
(4) Treten Umstände nachträglich ein, deretwegen der Fischereischein versagt werden könnte, oder werden sie der Gemeinde nachträglich bekannt, so kann diese den Fischereischein für ungültig erklären und einziehen.
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Abschnitt 3
Fischereikundlicher Dienst
§ 60
(1) 1 Die Verwaltungsbehörden werden bei ihren Aufgaben nach diesem Gesetz durch den fischereikundlichen Dienst des Landes beraten und unterstützt. 2 Die Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes haben die Befugnisse nach § 56 Abs. 3. 3 Die Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes sowie dessen Beauftragte sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern Fische und Krebse zur Untersuchung zu entnehmen sowie nach vorheriger Benachrichtigung der Berechtigten Probefischfänge durchzuführen und dabei gefangene Fische gegen angemessene Entschädigung zu behalten. 4 Die Benachrichtigung kann durch ortsübliche Bekanntmachung der zuständigen Gemeinde ersetzt werden, wenn die Berechtigten schwer zu ermitteln sind.
(2) 1 Die mit dem fischereikundlichen Dienst betrauten Behörden können von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften, Fischereipächtern, Gewässereigentümern und den Inhabern einer Fischereierlaubnis die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen. 2 Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die beamteten Tierärzte bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.
(4) Die Betreuungsaufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hinsichtlich der Fischerei in den Binnen- und Küstengewässern sowie der Kleinen Hochseefischerei obliegen, bleiben unberührt.
Gruß ToTi