Hallo Leute,
ich bin es noch einmal. Ich habe gerade im Netz mal ein bißchen recherchiert und es kam folgendes heraus:
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz
(Landesfischereiordnung - LFischO)
Vom 6. Juni 1993
(GV. NW. S. 348)
§ 2
Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser während der folgenden Zeiten nicht entnommen werden (befristete Schonzeit):
1. Seeforellen, Bachforellen, Bachsaiblinge und Seesaiblinge vom 20 Oktober bis 15. März einschließlich,
2. Regenbogenforellen vom 20. Oktober bis 15. März einschließlich in Fließgewässern,
3. Äschen und Nasen vom 1. März bis 30. April einschließlich,
4. Zander vom 1. April bis 31. Mai einschließlich,
5. Barben vom 15. Mai bis 15. Juni einschließlich,
6. Hechte vom 16. Februar bis 30. April einschließlich
In meinem Fünfjahres-Fischereischein vom 19.Juni 2000 steht aber:
Lachse, Meerforellen, Seeforellen, Bachforellen, Bachsaiblinge und Seesaiblinge vom 20. Oktober bis 15. März einschließlich.
Regenbogenforellen vom 20. Oktober bis 15. März einschließlich in Fließgewässern.
Äschen und Nasen vom 1. März bis 30. April einschließlich.
Zander vom 1. Mai bis 30. Juni einschießlich.
Barben vom 15. Mai bie 15. Juni einschließlich.
Hechte vom 15. Februar bis 30. April einschließlich.
Kann mir einer das bitte mal erklären, ich denke, dass meine Schonzeiten auf dem Schein die aktuellen sind, aber im Gesetzestext steht es anders???
Grüße von Makrele.