Zitat von _-ALLROUNDER-_
Tinca:
Gehts noch a bissl patziger, bitte?
Wenns ihm helfen willst ist ja in Ordnung,
aber musst dann mich so anmachen?
Da hilft auch kein ....
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Muss mich wohl etwas entschärfen, hab ich gemerkt als ichs nochmal durchgelesen hab.
Also bevor Streit aufkommt: Ich hab damit gemeint, dass es vielleicht besser gewesen wäre, die Antwort etwas mehr auszuformulieren als auf einer Zeile.
Wenn ich den Text falsch interpretiert hab tuts mir leid.
Aber deine Antwort (tinca) ist wohl auch keine große Hilfe wenn du nicht etwas mehr dazu schreibst.
Ziemlich schwer sich ohne den anderen zu sehen (Mimik etc.) korrekt auszudrücken....
Back to topic:
Ich hab nochmal nachgeschaut und hab vom VDSF diesen hier gefunden:
"Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, S. 776, vom 28. Dezember 1990
(zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des hessischen Fischereirechtes und weiterer Rechtsvorschriften vom 01. Oktober 2002, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, vom 09. Oktober 2002, S. 614):
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VIERTER TEIL
Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang
§ 25
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
...
§ 26
Jugendfischereischein
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben.
...
§ 28
Fischerprüfung
(1) Ein Fischereischein kann unbeschadet des § 26 erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Der hessischen Fischerprüfung stehen staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfungen der anderen Bundesländer gleich.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. Jugendliche für die Erteilung eines Jugendfischereischeines, ... "
Quelle: Landesverband Hessen
Das heißt doch, dass man erst ab 16 alleine gehen darf ( "...unbeschadet § 26..."), zuvor braucht man unabhängig vom Jugendschein eine volljährige Aufsichtsperson mit Fischereischein!?
So viele Scheine ... (fast wie an der Uni... )
Also korrigiert mich, wenn ich falsch liege!
Tinca: Ich hoff du verstehst mich.? Wenn nicht PN. OK?
Gruß
_-ALLROUNDER-_