In Bayern verhält es sich wie folgt:
Gem § 9 VI 1 AVFiG müssen lebensfähige Fische, die untermaßig sind oder während der Schonzeit gefangen wurden unverzüglich zurückgesetzt werden. Nicht lebensfähige
Nicht lebensfähige Fische also entsprechend nicht.
Tote Fische dürfen gem. §18 II AvFiG nicht in Gewässer eingebracht werden, also darf man einen gefangenen toten Fisch nicht ins Wasser werfen, auch nicht zerschnitten. Ausnahmen sind hier Köder- und Futterfische (in geschlossene Gewässer vornehmlich zur Fischzucht). Der nicht lebensfähige Fisch sollte demnach also verwertet werden, dass er nicht umsonst gestorben ist. Der Nachweis, dass der Fisch nicht lebensfähig war obliegt meiner Meinung nach dem Angler, nicht dem Aufseher. Kann dies nicht nachgwiesen werden, kann der Angler gem. § 31 Nr. 1c AVFiG mit einer Geldbuße belegt werden. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit.
Persönlich bin ich der Meinung, dass man als Angler der Fischhege verpflichtet ist, und dass es einfach nicht angeht, lebensfähige Fische, die in der Schonzeit gefangen wurden mit nach Hause zu enehmen. Im Interesse aller Angler muss es eine Aufgabe für uns alle sein, die Fischbestände zu erhalten. Dazu ist eine Einhaltung der Schonzeiten- und Maße unabdingbar.